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Covid-19-Medikamente
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So wird Lagevrio abgerechnet

Apotheken können seit Januar das orale Medikament Lagevrio® (Molnupiravir) abgeben. Bald folgt auch Paxlovid® (Nirmatrelvir plus Ritonavir). Ein ABDA-Leitfaden erklärt nun, wie PTA und Apotheker die Medikamente abrechnen.
AutorJuliane Brüggen
Datum 17.01.2022  16:00 Uhr

Noch ist das Covid-19-Medikament Lagevrio® nicht offiziell zugelassen, es wird aktuell zentral über das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschafft. Daraus ergeben sich die Besonderheiten bei Bestellung und Abgabe. Um das Medikament beim Großhandel bestellen und unverzüglich an den Patienten abgeben zu können, muss eine ärztliche Verordnung vorliegen. Es gibt aber eine Ausnahme: Der Arzt kann den Apotheker laut § 4 der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) auch vorab »in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich« über die Verordnung und ihren Inhalt informieren, wenn der Patient das Medikament dringend benötigt. Der Apotheker muss dann sicherstellen, dass die Identität der verschreibenden Person stimmt. Zudem ist der Arzt verpflichtet, das Rezept »unverzüglich« nachzureichen. Lagevrio auf Vorrat zu halten, ist nicht erlaubt. Bei Bedarf soll die Apotheke das Medikament per Botendienst an den Patienten liefern.

Wichtig: Lagevrio wird zusammen mit zwei Informationsschreiben an den Patienten übergeben: Zum einen das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Dokument »Hinweise für den Anwendenden«. Dieses muss die Apotheke selbst ausdrucken. Zum anderen ein Begleitschreiben des Herstellers MSD mit Kontakthinweisen, das der Großhandel der Lieferung beilegt.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Da Lagevrio aus zentral beschafften Beständen des BMG stammt, hat es eine Bund-PZN (17936094) und wird über das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgerechnet. Die Abrechnung läuft monatlich über das Apothekenrechenzentrum – zusammen mit den GKV-Rezepten – und spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Der Arzt verordnet patientenbezogen über ein Muster-16-Rezept oder ein Privatrezept (blaues Rezept DIN-A6 quer).

Dabei muss der Arzt folgende Angaben machen:

  • Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)
  • Kostenträgerkennung (IK): 103609999
  • LANR und BSNR (bei Privatärzten wird in diesen Feldern »222222200« angegeben)
  • Angaben zum Versicherten im Personalienfeld, optional: Versichertennummer und Status
  • Ausstelldatum
  • Verordnungstext
  • Optional: Ankreuzen der Felder »Gebührenfrei« und »Sonstige«

Die Apotheke macht auf dem Rezept diese Angaben:

  • IK der abgebenden Apotheke
  • Datum der Abgabe des Arzneimittels
  • Zuzahlung = 0,00 Euro
  • Gesamtbrutto = Summe der Einzeltaxen in Euro
  • Bund-PZN für Lagevrio = 17936094, Faktor = 1, Taxe = Summe der Vergütung Großhandel plus Apotheke brutto (59,90 Euro)
  • Bei Bedarf: Botendienstpauschale Covid-19-Arzneimittel = Sonder-PZN 17716530
  • Stempel der Apotheke mit Unterschrift des Apothekers
  • Optional: Bedruckung mit Namen, PLZ und Ort der Apotheke

Die Rezepte müssen bis zum 31. Dezember 2024 archiviert werden, was in der Regel das Apothekenrechenzentrum übernimmt.

Vergütung von Apotheke und Großhandel

Die Apotheke bekommt ab dem 3. Januar 2022 für jede abgegebene Packung Lagevrio 30,00 Euro (netto) und für die Abgabe im Botendienst zusätzlich 6,72 Euro (netto). Der Großhandel erhält 20,00 Euro (netto) pro abgegebener Packung. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung (Apotheke plus Grohandel) von 59,90 Euro (brutto) je abgegebener Lagevrio-Packung und 67,50 Euro (brutto) je im Botendienst abgegebener Packung.

Die Apothekenrechenzentren übermitteln monatlich den sich ergebenden Gesamtbetrag einschließlich der Großhandelsvergütung an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Von diesem erhalten die Apotheken dann die Bezahlung.

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