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Fortbildungsurlaub

Tarifliche Ansprüche für Adexa-Mitglieder

Unser Wissen verdoppelt sich in immer kürzeren Abständen. Bestes Beispiel ist gerade die Pharmazie als lebende, sich rasch entwickelnde Wissenschaft. Mit Fortbildungen bleiben Sie am Ball. Der Adexa-Tipp: Nutzen Sie Ihren tariflichen Fortbildungsurlaub.
AutorKontaktSigrid Joachimsthaler / Michael van den Heuvel
Datum 20.03.2019  15:52 Uhr

In Paragraf 12 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sind Möglichkeiten der bezahlten Freistellung für fachliche Fortbildungen festgelegt. Demnach haben Approbierte, PTA und Pharmazie-Ingenieure (PI) Anspruch auf sechs Werktage pro zwei Kalenderjahre, PKA auf drei Werktage pro zwei Kalenderjahre. Bei Teilzeit oder einem Minijob ist der Anspruch anteilig im Verhältnis zur Vollzeit mit 40 Wochenstunden umzurechnen.

Der BRTV gilt in allen Kammerbezirken mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Sachsen hat derzeit keine Tarifbindung, Gespräche laufen aber. Ähnliche Regelungen zum Fortbildungsurlaub gelten im Rahmentarifvertrag Nordrhein: sechs Tage für Approbierte, fünf Tage für PTA und PI, drei Tage für PKA – jeweils innerhalb von zwei Jahren.

Eine Freistellung von der Arbeit bis zu vier Stunden zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird als halber Tag auf den Fortbildungsurlaub angerechnet. Beantragen Sie Ihre Fortbildungswünsche rechtzeitig, also mindestens einen Monat vor dem Termin! Die Teilnahme muss dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Nach sechs Monaten

Wer einen neuen Job angetreten hat, kann laut BRTV erstmals nach sechs Monaten seine Ansprüche geltend­ machen – außer, man hat beim früheren Arbeitgeber bereits alle Möglichkeiten im Zwei-Jahres-Zeitraum ­ausgeschöpft. Im Zweifelsfall ist dem derzeitigen Vorgesetzten eine Bescheinigung vorzulegen. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren verfallen die alten Ansprüche. Möglicherweise schickt Ihr Arbeitgeber Sie auch zu einer bestimmten Fortbildung: Dann ist er verpflichtet, Ihnen auch die Zeiten der An- und Abreise zu vergüten sowie die Kosten der Fortbildung. In diesem Fall wird die Zeit nicht von Ihrem Fortbildungsanspruch abgezogen.

In einer aktuellen Untersuchung mit gut 6000 Beschäftigen haben Forscher festgestellt: Wer an innerbetrieblichen Schulungen und Fortbildungsange­boten teilnimmt, senkt das Risiko, seinen Job zu verlieren. Solche Aktivitäten fördern allerdings auch nicht den beruflichen Aufstieg, sondern führen zum »Verbleib auf der aktuellen beruflichen Position« (Quelle: Böckler Impuls Ausgabe 01/2019). 

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