Tarifverträge im Apothekenbereich |
Christiane Eymers |
29.08.2025 12:00 Uhr |
Klauseln zur Tarifbindung sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden. / © Adobe Stock/Thomas Söllner
Für die öffentlichen Apotheken gibt es drei Tarifverträge, die in unterschiedlichen Regionen Deutschlands greifen: Im Kammerbezirk Nordrhein gilt der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV Nordrhein) und im Kammerbezirk Sachsen der Rahmentarifvertrag Sachsen (RTV Sachsen). Für alle anderen Kammerbezirke in Deutschland ist der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) der örtlich relevante Tarifvertrag. Alle drei Rahmentarifverträge und die jeweils zugehörigen Gehaltstarifverträge finden sich unter www.adexa-online.de/tarifvertraege.
Persönlich gelten die Tarifverträge für PTA genauso wie für die anderen Apothekenberufe und auch für Personen, die sich in der Ausbildung befinden. Von einer direkten Geltung ausgenommen sind Beschäftigte ohne apothekenspezifische Ausbildung, also etwa Boten. Allgemeingültig sind diese Tarifverträge nicht. Sie gelten für ein Arbeitsverhältnis, wenn entweder beide Seiten tarifgebunden sind oder wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart ist. Dabei sind verschiedene Regelungen möglich und auch weit verbreitet.
Tarifbindung entsteht aufseiten der Beschäftigten durch die Mitgliedschaft bei Adexa – Die Apothekengewerkschaft. Arbeitgebende sind tarifgebunden durch die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. In Nordrhein ist dies die TGL Nordrhein, in Sachsen der Sächsische Apothekerverband und im Bereich des BRTV der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken.
Für Mitarbeitende ist es oft gar nicht so einfach, zu erkennen, ob ihre Apothekenleitung tarifgebunden ist. Es besteht kein Auskunftsrecht bei den Verbänden, so wie auch Adexa Dritten keine Informationen über eine Mitgliedschaft erteilt. Direkt beim Chef oder der Chefin nachfragen kann man jedoch immer. Dann muss man eine wahrheitsgemäße Antwort erhalten, die im Zweifel auch durch eine Auskunft des zuständigen Verbandes belegt werden müsste. Beschäftigte selbst haben keine Verpflichtung, die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft offenzulegen. Doch wer daraus tarifliche Ansprüche herleiten will, muss auch mitteilen, dass er Mitglied ist.
Im Arbeitsvertrag sind verschiedene Klauseln zur Geltung tariflicher Regelungen zulässig. So kann die Geltung von BRTV, RTV Nordrhein oder RTV Sachsen grundsätzlich vereinbart werden oder nur »im Übrigen«. Das bedeutet, dass bestimmte Aspekte des Vertrags davon abweichen können. Einige Arbeitsverträge verweisen auf den Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung »weil und solange« die Apothekenleitung tarifgebunden ist.
Tipp: Am besten man fragt schon während der Vertragsverhandlungen nach der Tarifbindung eines möglichen neuen Arbeitgebers. Wird die Tarifbindung bejaht oder zugesichert, dass die tariflichen Regelungen eingehalten werden, sollte eine entsprechende Klausel auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Auch wenn beide Seiten tarifgebunden sind, ist es sinnvoll, die Geltung des jeweiligen Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis zusätzlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Beschäftigte haben dann auch Sicherheit, wenn die Apotheke verkauft wird und eine neue Apothekenleitung bekommt, die selbst nicht tarifgebunden ist.
Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung, müssen tarifliche Bestimmungen trotzdem noch ein Jahr lang berücksichtigt werden. Alle Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag gelten jedoch auch über ein Jahr hinaus weiter. Genauso ist es möglich, im Arbeitsvertrag lediglich in einzelnen Punkten auf tarifliche Regelungen Bezug zu nehmen, zum Beispiel zum Urlaubsanspruch. Weit verbreitet ist eine solche Klausel beim Gehalt. Hier sollten Arbeitnehmende darauf achten, dass nach der Formulierung auch zukünftige Tariferhöhungen zu berücksichtigen sind.
Gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis, kann im Arbeitsvertrag trotzdem eine Regelung enthalten sein, die von den tariflichen Bestimmungen abweicht. Wenn die Regelung für Beschäftigte günstiger ist, ist die Anwendung kein Problem. Ist die Regelung ungünstiger, kommt es auf die beiderseitige Tarifbindung an. Ist sie gegeben, darf der Arbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Regelungen abweichen. Eine solche Klausel wäre dann unwirksam.
Von einem genauen Blick beim Abschluss eines Arbeitsvertrages profitieren beide Seiten. Wenn alle Punkte klar vereinbart und schriftlich fixiert sind, können zukünftige Unstimmigkeiten im Laufe der Zusammenarbeit vermieden werden. Mitglieder von Adexa können ihre Arbeitsverträge prüfen lassen, bevor sie diese unterschreiben, und somit beruhigt an der neuen Stelle starten. Auch im laufenden Arbeitsverhältnis unterstützt Adexa Mitglieder bei allen arbeitsrechtlichen Fragen gern.