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Mindestlohnerhöhung
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Verdienstgrenze für Minijobs steigt

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Das hat unter anderem Auswirkungen auf die Verdienstgrenze bei Minijobs, darauf weist die Apothekengewerkschaft Adexa hin. 
AutorKontaktPZ
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Datum 16.12.2025  14:00 Uhr

Minijob-Grenze und Mindestlohn hängen direkt zusammen, wie die Adexa in einem FAQ erklärt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Gehalt, das bei Zahlung des Mindestlohns einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche entspricht, nicht überschritten wird. Durch die Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs von derzeit 556 Euro auf 603 Euro ab 2026. 

Wer als Minijobber den Mindestlohn erhält und mehr als zehn Stunden pro Woche arbeitet, müsse darauf achten, die Stundenzahl so zu reduzieren, dass der Monatsverdienst 603 Euro nicht übersteigt. Denn ansonsten greift die Kategorie »Midi-Job« – mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Regeln.

Anpassung der Stundenzahl schriftlich festhalten

Wenn im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist, ist dies verbindlich für die Apothekenleitung, das heißt ab 1. Januar muss der höhere Mindestlohn gezahlt werden. Ist das finanziell von der Apotheke nicht zu stemmen, gibt es laut Adexa zwei Optionen: eine einvernehmliche Reduzierung der Stunden oder eine Änderungskündigung durch die Apothekenleitung.

Eine angepasste Stundenzahl sollte schriftlich festgehalten werden, wie die Gewerkschaft betont. Die Erhöhung des Mindestlohns wirke sich hingegen automatisch auf den Vergütungsanspruch aus – »wer also tatsächlich den Mindestlohn bekommt, muss nichts ändern«.

Überschreiten der Verdienstgrenze in maximal zwei Monaten

Die Geringfügigkeitsgrenze darf in zwei Monaten pro Jahr überschritten werden, sofern unvorhersehbare Ereignisse dies begründen – etwa saisonale Schwankungen oder Krankheitsvertretungen. Dabei dürften jeweils höchstens 603 Euro zusätzlich verdient werden. Vorhersehbare Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder tarifliche Sonderzahlungen zählten jedoch nicht dazu, so die Adexa. Die tarifliche Sonderzahlung müsse etwa in den Stundenlohn eingerechnet werden, was die wöchentliche Arbeitszeit reduziert.

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