Vom Schimpfwort bis zur Klage |
Isabel Weinert |
03.12.2024 12:00 Uhr |
Am besten lässt man Zornesausbrüche, gespickt mit Schimpfworten in den eigenen vier Wänden. Noch besser, wenn dann niemand anderes zu Hause ist. / © Adobe Stock/master1305
Juristen unterscheiden zwischen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung, informiert die Polizei Brandenburg. Bei einer Beleidigung setzt ein Mensch einen anderen in Worten oder Gesten herab beziehungsweise der Angegangene fühlt sich in seinem Ehrgefühl gekränkt. Das geht nicht nur direkt verbal, sondern auch in Schriftform, etwa in Briefen, Mails und sozialen Medien, oder in Form eines Bildes. Das beste Beispiel für Beleidigungen im öffentlichen Raum ist das Autofahren. Wohl kaum jemand, der dabei nicht schon einmal mehr oder weniger laut über andere Fahrer gleich welchen Fortbewegungsmittels geflucht hat.
Eine Oase für Beleidigungen ist außerdem das World Wide Web. Auch wer öffentlich zum Beispiel Gruppen von Menschen beleidigt, etwa Polizisten oder Menschen einer bestimmten Ethnie oder Religion, macht sich potenziell strafbar. In diesen drei Bereichen stellen Menschen häufig Anzeige, die auch meistens von der Staatsanwaltschaft verfolgt und der Täter bestraft wird. Die digitalen Makler für Versicherungen »Clark« haben einige Beispiele mit Schimpfworten, Gesten und möglichen Strafen dafür zusammengestellt, die im Folgenden aufgeführt sind.
Von übler Nachrede sprechen Juristen, wenn ein Mensch etwas Ehrverletzendes über einen anderen oder eine Gruppe von Menschen behauptet oder diese Behauptung verbreitet und diese als Tatsache darstellt, obgleich sich diese Behauptung nicht sicher beweisen lässt. Um eine Verleumdung handelt es sich, wenn die Behauptung und deren Verbreitung eindeutig falsch sind. Wird eine Persönlichkeitsverletzung der drei genannten Arten als schwerwiegend eingestuft, können Geschädigte sogar Schmerzensgeld erhalten.
Wie geht man nun vor, wenn man meint, Opfer einer Beleidigung, übler Nachrede oder einer Verleumdung geworden zu sein? Darüber informiert zum Beispiel die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zunächst einmal kann jeder Mensch Anzeige bei der Polizei erstatten, um einen Vorfall oder Sachverhalt zu melden, den er selbst als Straftat einstuft. Kosten fallen dabei nicht an, und mittlerweile muss man nicht mehr selbst vor Ort bei der Polizei erscheinen, sondern kann eine Anzeige auch online erstatten. Auf jeden Fall gilt es, sich vorher zu überlegen, wer was wo und wann getan hat. Je detaillierter die Angaben, umso hilfreicher für die Polizeibeamten.
Die Strafanzeige sollte binnen drei Monaten nach der vermeintlichen Tat erfolgen. Mit der Anzeige verpflichtet der Geschädigte die Strafverfolgungsbehörden, dem Verdacht nachzugehen. Wer sich kurze Zeit nach der Anzeige nicht mehr sicher ist, kann die Anzeige oftmals noch zurückziehen.
Im weiteren Verlauf entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Verfahren aufgrund der Strafanzeige eröffnet wird. Sie ist nämlich nicht dazu verpflichtet, jede Straftat selbst zu verfolgen, schreibt das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Vielmehr könne sie Geschädigte bei bestimmten, im Gesetz abschließend aufgeführten kleinen Delikten auf den Privatklageweg verweisen. Bei Beleidigungen kommt das häufig vor.
Entscheidet die Staatsanwaltschaft derart, dann sind Geschädigte verpflichtet, zunächst einen Schiedsmann aufzusuchen, um dort einen sogenannten Sühneversuch mit dem mutmaßlichen Täter zu unternehmen. Gelingt das nicht, erhalten sie eine Bescheinigung über das Ergebnis und dürfen dann beim zuständigen Amtsgericht Klageerhebung beantragen.