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Rechtstipps für die Sommerzeit

Von Hitze bis Urlaub

Nach und nach beginnen die Sommerferien in den Bundesländern. Wer keinen Urlaub hat, wird vielleicht am HV-Tisch schwitzen. Bei einem Webinar hat Adexa-Juristin Minou Hansen das Thema arbeitsrechtlich beleuchtet.
Isabel Weinert
12.06.2024  15:50 Uhr

Steigen die Temperaturen zwischen Backoffice und HV-Tisch, leiden etliche Apothekenangestellte. Nicht jeder Betrieb hat eine Klimaanlage. Rechtsanwältin Minou Hansen verweist auf die laut Arbeitsschutzregelungen geltende Maximaltemperatur von 26 Grad Celsius. »Bei höheren Werten müssen Arbeitgebende Schutzmaßnahmen ergreifen.« Als Beispiele nennt sie Sonnenschutz außen an Gebäuden oder Fenstern, Ventilatoren sowie das Lüften der Apothekenräume am frühen Morgen. Elektrische Geräte sollten – soweit technisch möglich – nur bei Bedarf eingeschaltet werden, um die Abwärme zu verringern. 

Bekleidungsvorschriften sind zu lockern. Die Apothekenleitung sollte es Mitarbeitenden ermöglichen, ohne weißen Kittel im HV zu arbeiten. »Aber: Schutzkleidung muss auch bei sommerlichen Temperaturen getragen werden, etwa in der Rezeptur oder im Labor«, betont Hansen. Deutlich restriktiver sind die apothekenrechtlichen Vorschriften: Arzneimittel müssen unterhalb von 25 Grad Celsius gelagert werden (§ 4 Abs. 2d ApBetrO). 

Nach der Hitze folgen im Sommer oft Gewitter und Starkregen. Hansen: »Das Wegerisiko liegt bei Arbeitnehmenden.« Wer zu spät in die Apotheke kommt, weil etwa Bus und Bahn ausfallen, macht Minusstunden oder muss die Zeit nacharbeiten. Wichtig sei, umgehend die Apotheke darüber zu informieren, falls eine Verspätung drohe. Die Apotheken- beziehungsweise Filialleitung sind gut beraten, präzise festzulegen: Wer muss informiert werden? Und wer springt ein, falls die Apotheke nicht geöffnet werden kann?

Entscheiden sich Inhaberin beziehungsweise Inhaber, dass ihre Apotheke geschlossen bleibt, etwa aufgrund einer Überschwemmung, fällt dies in den Bereich unternehmerischer Risiken. Die Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung spricht von »Annahmeverzug«: Mitarbeitende bieten ihre Arbeitsleistung an, Arbeitgebende rufen sie jedoch nicht ab. In diesem Fall muss die Apothekenleitung weiter Gehälter bezahlen, ohne Minusstunden aufzuschreiben. Haben sich beide Seiten darauf verständigt, ein Jahresarbeitszeitkonto zu führen, kann die Arbeitszeit aber auf 75 Prozent des vereinbarten Umfangs verringert werden. 

Auch zum Thema Urlaub beantwortet die Adexa-Rechtsberatung häufig Fragen. Welche Details gelten, regelt der jeweilige Arbeitsvertrag. Angestellte haben zumindest einen gesetzlichen Anspruch von 24 Werktagen. Bei Tarifbindung sind es 34 Werktage in den meisten Kammerbezirken, in Nordrhein 33 Werktage. Bei mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Anspruch um einen Werktag. 

Die Zahlen beziehen sich auf eine Sechs-Tage-Woche. »Wer nicht an jedem Tag in der Woche arbeitet, muss den Urlaubsanspruch umrechnen«, erklärt Hansen. Die Formel lautet: Urlaub geteilt durch 6 x Arbeitstage pro Woche = Urlaub in Arbeitstagen.

Bei Beschäftigungsbeginn oder -ende im laufenden Jahr wird der Urlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat haben Mitarbeitende Anspruch auf ein Zwölftel des tariflichen oder des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Hansen: »Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte und bei erfüllter Wartezeit von sechs Monaten muss mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen gewährt werden.«

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