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Ersatzkassen

Von Teststreifen und Quoten

Blutzuckerteststreifen sind zwar keine Hilfsmittel, dennoch gilt es je nach Krankenkasse unterschiedliche Regeln zu beachten. Für die Ersatzkassen wurden zum Januar 2022 neue Quoten festgelegt – ein Überblick.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 26.01.2022  14:00 Uhr

Ein Vorteil der Ersatzkassen: Ihre Verträge gelten – im Gegensatz zu denen der Primärkassen – bundesweit. Nachdem die Barmer zunächst eine separate Teststreifenvereinbarung hatte, gibt es seit dem 1. Januar 2023 wieder eine einheitliche Regelung in Anlage 4 zum vdek-Arzneiversorgungsvertrag. Die vereinbarten Quoten für Blutzuckerteststreifen betreffen daher alle sechs Ersatzkassen: Neben der Barmer sind dies die Techniker Krankenkasse (TK), DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk) und Hanseatische Krankenkasse (HEK).

Hätten Sie’s gewusst?

Teststreifen sind Medizinprodukte, zählen abrechnungstechnisch aber nicht zu den Hilfsmitteln, sondern zu den Produkten nach § 31 SGB V. Dieser Paragraph umfasst Arzneimittel, bestimmte Medizinprodukte, Harn- und Blutteststreifen, Verbandmittel und bilanzierte Diäten. Blutzuckermessgeräte sind wiederum Hilfsmittel (§ 33 SGB V) und werden separat abgerechnet. Daraus ergibt sich, dass Teststreifen nicht zusammen mit Messgeräten auf einem Rezept stehen dürfen, aber zusammen mit den anderen Produkten nach § 31 SGB V. Der Arzt muss auf Teststreifen-Verordnungen zudem keine Diagnose angeben. Eine weitere Besonderheit: Für Harn- und Blutteststreifen müssen Versicherte keine gesetzliche Zuzahlung leisten.

Welche Preisgruppen gibt es?

Blutzuckerteststreifen sind den Teststreifenvereinbarungen entsprechend in drei Preisgruppen eingeteilt. Je nach Preisgruppe sind nach Menge gestaffelte Vertragspreise vereinbart (siehe Tabellen). Zu welcher Preisgruppe ein bestimmtes Produkt zählt, können PTA und Apotheker in den Anhängen der Teststreifenvereinbarung nachlesen. Es gilt

  • Teststreifen der Preisgruppe 1 = Produkte in Anhang I der entsprechenden Vereinbarung
  • Teststreifen der Preisgruppe 2 = Produkte in Anhang II der entsprechenden Vereinbarung
  • Teststreifen der Preisgruppe 3 = alle Produkte, die nicht in Anhang I oder II stehen

Die Vertragspreise gelten nicht nur für die dort genannten Produkte der Original-Hersteller, sondern auch für die Import-Produkte. Da die Apotheke einen Festpreis abrechnet, kann sie im Prinzip selbst entscheiden, ob sie auf den Original- oder Import-Hersteller zurückgreift.

Staffel Nettopreis je 50 Stück (in Euro)
Bis 102 Stück 21,45
Ab 103 Stück 18,95
Ab 300 Stück 18,10
Vertragspreise für Teststreifen der Preisgruppe 1, Stand: Januar 2022
Staffel Nettopreis je 50 Stück (in Euro)
Bis 102 Stück 23,45
Ab 103 Stück 20,95
Ab 300 Stück 20,10
Vertragspreise für Teststreifen der Preisgruppe 2, Stand: Januar 2022
Staffel Nettopreis je 50 Stück (in Euro)
Bis 102 Stück 26,00
Ab 103 Stück 24,30
Ab 300 Stück 22,95
Vertragspreise für Teststreifen der Preisgruppe 3, Stand: Januar 2022

Welche Quoten sind zu erfüllen?

Es gilt: Apotheken sollen 30 Prozent der verordneten Teststreifen-Packungen à 50 Stück mit Teststreifen der Preisgruppe 1 beliefern und 40 Prozent mit Teststreifen der Preisgruppe 2. Die Quoten gelten aber auch als erfüllt, wenn die Apotheke insgesamt 70 Prozent der entsprechenden Verordnungen mit Teststreifen der Preisgruppe 1 oder 2 beliefert hat und mindestens 30 Prozent der Preisgruppe 1 entsprechen.

Die Quoten sind bei allen Ersatzkassen halbjährlich zu erfüllen, jeweils von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember.

Rabattverträge zu Teststreifen

Die Krankenkassen TK, DAK, KKH, hkk und HEK haben im Open-House-Verfahren Rabattverträge mit Herstellern von Blutzuckerteststreifen abgeschlossen. Da die Verträge nicht exklusiv sind, können fortlaufend Hersteller hinzukommen beziehungsweise austreten. Die rabattierten Teststreifen gehören zur Preisgruppe 1 und zählen damit in die Quote. Als die Rabattverträge 2017 eingeführt wurden, konnten Apotheken zunächst für jede abgegebene Teststreifenpackung eines Rabattpartners à 50 Stück zusätzlich 50 Cent (netto) geltend machen. Diese Zusatzvergütung wurde aber zum 1. Juli 2020 abgeschafft.

Wie läuft eine Umstellung ab?

Stellt die Apotheke einen Kunden, der Teststreifen einer ungünstigeren Preisgruppe (2 oder 3) erhält, auf ein Messgerät mit Teststreifen der Preisgruppe 1 um, so kann bei allen Ersatzkassen eine Umstellungsgebühr abgerechnet werden. Das soll »die mit der Umstellung verbundene Beratung und den Geräteaustausch« ausgleichen. Die Gebühr beläuft sich auf einen Pauschalbetrag von 20,00 Euro und wird mit dem Sonderkennzeichen 02567596 kenntlich gemacht. Für einen Versicherten ist dies maximal einmal innerhalb von zwei Jahren möglich. Die Apotheke ist nicht verpflichtet, eine Umstellung vorzunehmen.

Was, wenn die Quoten nicht erfüllt werden?

Erfüllt die Apotheke die Quoten nicht, wird ihr mit Ablauf der sechs Monate kassenindividuell ein Malus abgezogen, und zwar 2,00 Euro je Packung á 50/51 Stück bei Nichterfüllen der Quote zur Preisgruppe 1 sowie 2,95 Euro je Packung á 50/51 Stück bei Nichterfüllen der Quote zur Preisgruppe 2. Laut Verband der Ersatzkassen (vdek) wird die Abgabequote im bundesweiten Durchschnitt meist überfüllt, sodass Strafzahlungen nur in Einzelfällen und in geringer Höhe nötig werden. Wie es um die Quotenerfüllung steht, kann die Apotheke auf der Monatsabrechnung sehen. 

Weitere Informationen

Dieser Artikel wurde am 3. Januar 2023 aktualisiert.

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