Getränke niemals unbeaufsichtigt lassen – das ist eine wichtige Regel, um eine Manipulation mit K.o.-Tropfen oder anderen Drogen zu vermeiden. / © Getty Images/markhanna
Kurz raus aus dem Feiertrubel und frische Luft schnappen: Wer in der Kneipe oder im Club diesen Impuls hat, nimmt sein Getränk besser mit oder trinkt es vorher aus. Denn offene Getränke sollte man beim Feiern lieber nicht unbeaufsichtigt lassen – um nicht zu riskieren, dass K.-o.-Tropfen darin landen. Die Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder rät zudem, Getränke stets selbst zu bestellen und direkt von der Bedienung in Empfang zu nehmen. Und: keine offenen Getränke von Unbekannten annehmen.
K.-o.-Tropfen sind Substanzen, die handlungsunfähig und willenlos machen. In der Folge kann es zu sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigungen sowie Raub kommen. Betroffene wachen mitunter am nächsten Morgen auf und wissen nicht, was genau ihnen zugestoßen ist. Oft handelt es sich um sogenannte Partydrogen wie Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) oder Gamma-Butyrolacton (GBL). Tückisch ist, dass sie sich in aller Regel nicht durch Geschmack oder Geruch verraten. GHB schmeckt zwar laut Polizei Baden-Württemberg leicht salzig oder seifenartig. In Getränken ist das aber nicht zu bemerken.
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
Die Wirkung von K.-o.-Tropfen setzt meist nach 10 bis 20 Minuten ein und kann nach Angaben der Polizei Baden-Württemberg bis zu vier Stunden andauern. Warnzeichen dafür, dass eine Person unter dem Einfluss steht, sind laut der Initiative »Kein K.o.« folgende:
Wer diese Anzeichen beim Feiern auf einmal an sich selbst oder bei Freundinnen und Freunden bemerkt, sollte rasch handeln. Erster Schritt: dem Personal Bescheid sagen. »Kein K.o.« rät zudem, sich so schnell wie möglich an die Polizei, an einen ärztlichen Notdienst oder an eine Beratungsstelle zu wenden – auch, um Blut- und Urintests in die Wege zu leiten, die die Substanzen nachweisen. Dabei läuft die Zeit: Ein erfolgreicher Nachweis ist nur circa sechs bis zwölf Stunden nach der Einnahme möglich.
Am nächsten Morgen mit blauen Flecken oder Schmerzen im Unterleib aufgewacht? Besteht der Verdacht, dass es unter K.-o.-Tropfen zu sexualisierter Gewalt gekommen ist, ist es sinnvoll, die Spuren sichern zu lassen. Dafür muss man noch gar nicht entschieden haben, ob man überhaupt Anzeige erstatten möchte. Es gibt Kliniken, die sogenannte vertrauliche Spurensicherungen anbieten. Das heißt: Erst, wenn sich Opfer für eine Anzeige entscheiden, wird das Material der Polizei übergeben. Wichtig: Bevor man sich auf den Weg zur vertraulichen Spurensicherung macht, sollte man nicht duschen und sich auch nicht waschen, um keine Spuren zu vernichten.
Aus Scham und Angst verzichtet manch eine betroffene Person darauf, eine Anzeige zu stellen. Dabei ist das wichtig. Die Polizei Baden-Württemberg verweist darauf, dass nur so Täter ermittelt und weitere Opfer vermieden werden können.
Im Gegensatz zu Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) fallen die Vorstufen Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO), nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). GBL und BDO werden in industriellen Prozessen breit angewendet und finden sich auch in Verbraucherprodukten als Lösungsmittel, etwa in acetonfreiem Nagellackentferner. Im menschlichen Körper werden GBL und BDO in die psychoaktiv wirksame Substanz Gamma-Hydroxybuttersäure umgewandelt. Daher können die Substanzen wie GHB als Drogen oder K.o.-Tropfen missbräuchlich verwendet werden.
Herstellung und Handel werden zwar über ein freiwilliges europäisches Monitoring-System durch die Industrie überwacht. Dieses stoße jedoch an seine Grenzen, wenn es sich um von vorneherein zu Rauschzwecken bestimmte Substanzen handelt, heißt es in einem Gesetzesentwurf, der strengere Regeln für GBL und BDO vorsieht.
Mit der beschlossenen Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) gilt nun ab dem 12. April 2026 für BDO und GBL – als Reinstoff sowie als Zubereitungen mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent – ein Verbot. Damit sind unter anderem Inverkehrbringen, Handel und Herstellung verboten.
Weiterhin erlaubt ist laut Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums die »nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt«.