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Alternativen für bestimmte Patienten

Wann ist Alkohol in Arzneimitteln bedenklich?

Manche Patienten müssen selbst auf kleinste Mengen Alkohol verzichten – sei es etwa wegen einer Alkoholerkrankung oder aus religiösen Gründen. Worauf müssen PTA und Apotheker bei der Beratung achten?
Verena Schmidt
25.02.2020  17:15 Uhr

Es gibt gar nicht wenige Arzneimittel, die Alkohol enthalten. Ethanol ist beispielsweise in vielen Phytopharmaka und Homöopathika, die in Form von Säften oder Tropfen angeboten werden, enthalten. In der Arzneimittelproduktion wird Ethanol unter anderem bei der Herstellung von Extrakten eingesetzt, als Lösungsmittel verwendet oder zur Konservierung zugesetzt.

Arzneimittel-Hersteller sind laut der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV) ab einer Einzeldosis von mindestens 0,05 g Ethanol verpflichtet, auf der Verpackung auf den Alkoholgehalt hinzuweisen (»Enthält ... Vol.-% Alkohol«). Das gilt auch für Rezeptur- und Defektur-Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden. Bei einer sachgerechten Anwendung ist die Menge an Alkohol, die bei der Einnahme eines Ethanol-haltigen Arzneimittels aufgenommen wird, unbedenklich. Das gilt auch bei Kindern, wenn das Medikament ausdrücklich für sie bestimmt ist. Über die Ernährung wird meist wesentlich mehr Alkohol aufgenommen, denn er ist natürlicherweise in vielen Lebensmitteln enthalten, beispielsweise in Apfelsaft, Brot, Kefir oder Sauerkraut.

Die Deutsche Gesellschaft für Phytotherapie nennt auf ihrer Webseite ein Beispiel: Bei einem Hustensaft, der 5 Prozent Alkohol enthält, wird mit einer Kinderdosis von 2,5 ml 0,10 g Alkohol aufgenommen. Das entspricht der Alkoholmenge in 33 ml Apfelsaft. Alkohol in pflanzlichen Kinder-Arzneimitteln gilt daher als unbedenklich für die kleinen Patienten.

Kleinste Mengen gefährden die Abstinenz

Anders sieht das bei trockenen Alkoholabhängigen aus: Für sie können selbst kleinste Mengen Ethanol in Arzneimitteln ein Problem sein, da deren Einnahme die Abstinenz gefährdet. Durch das Medikament kann das Suchtgedächtnis der Patienten reaktiviert werden. Der enthaltene Alkohol löst dann wieder das Verlangen nach größeren Mengen Alkohol aus, was der Suchtkranke kaum kontrollieren kann. Somit kann es mitunter zu einem Rückfall kommen. Auch Schwangere und Stillende, Epileptiker sowie Patienten mit einer Hirn- oder Lebererkrankung sollten selbst auf kleine Mengen Alkohol in Arzneimitteln verzichten.

Übrigens: Arznei-Säfte oder -Tropfen können auch mehrwertige Zuckeralkohole wie Sorbitol, Mannitol oder Glycerol enthalten. Diese werden auch in der Lebensmittelindustrie vielfach eingesetzt, etwa als Süßungs- oder Feuchthaltemittel, und sind für die genannten Risikogruppen unproblematisch.

Der Arzt sollte natürlich die Situation seines Patienten kennen und darauf eingehen. Er hat eine Prüfpflicht und muss bei der Verordnung darauf achten, ein alkoholfreies Medikament auszuwählen. Hat er doch einmal ein nicht geeignetes Präparat verschrieben und der Patient weist in der Apotheke darauf hin, sollten PTA oder Apotheker eine Alternative heraussuchen und dem Arzt vorschlagen.

In der Selbstmedikation stehen dem Apothekenteam statt alkoholhaltigen Tropfen oder Säften meist auch eine alkoholfreie Variante oder feste Arzneiform mit dem gleichen Wirkstoff zur Verfügung. Als Alternative zu pflanzlichen Säften oder Tropfen kann je nach Indikation eventuell auch ein Arzneitee sinnvoll sein. Außerdem ist zu beachten, dass bei manchen pflanzlichen Säften Alkohol zwar bei der Extraktherstellung als Lösungsmittel verwendet, aber anschließend wieder verdampft wird. Im fertigen Produkt ist dann praktisch kein Alkohol mehr enthalten (zum Beispiel Prospan®, Umckaloabo® Saft für Kinder).

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