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Neue Tarifgehälter

Warengutscheine gehen nicht als Gehaltserhöhung durch

Mit Beginn des nächsten Jahres gibt es für viele Apothekenangestellte eine Erhöhung der Tariflöhne. Die Apothekengewerkschaft Adexa erklärt, dass Warengutscheine nur zusätzlich zum Gehalt vergeben werden können.
PZ
07.11.2022  14:45 Uhr

Die Apothekengewerkschaft und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) hatten zu Jahresbeginn sofortige Steigerungen der Tariflöhne bekanntgegeben. Eine weitere automatische Steigerung der Tariflöhne hatten beide Parteien für Januar 2023 vorgesehen – dann sollen die Löhne der Apothekenbeschäftigten um weitere 3 Prozentpunkte steigen. Im Verbandsgebiet Nordrhein verhandelt die Adexa mit der TGL Nordrhein. Dort erhalten Apothekenmitarbeiter im Januar 2023 eine weitere  tarifliche Gehaltserhöhung von 2 Prozent. Auch die Notdienstvergütung und der Zuschlag für die Filialleitung steigen. Das sieht der aktuelle Gehaltstarifvertrag vor, den die TGL Nordrhein mit der Adexa ausgehandelt hat und der rückwirkend zum 1. Januar 2022 gilt.

Die Treuhand Hannover hat die Apothekeninhaber nun auf die Möglichkeit hingewiesen, zusätzlich zu den im Januar anstehenden Erhöhungen des Tarifgehalts Warengutscheine oder Geldkarten auszugeben. Darüber informierte Diplom-Ökonomin Anke Kunigkeit von der Treuhand Hannover in einem Gastvortrag während der Jahreshauptversammlung der TGL Nordrhein am 26. Oktober. Die Gutscheine oder Geldkarten sollten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in einzelnen Geschäften in begrenzten regionalen Gebieten berechtigen, empfahl Kunigkeit. Der Vorteil der Warengutscheine, die im Wert von maximal 50 Euro vergeben werden sollten, besteht ihren Ausführungen zufolge darin, dass bei ihrer Ausgabe keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben anfielen. Bei einem Betrag über 50 Euro seien die Gutscheine hingegen steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Gutscheine oder Geldkarten seien ein beliebter Benefit und für Arbeitgeber eine unkomplizierte, günstige Gehaltserhöhung, führte die Referentin der Treuhand Hannover bei der Jahreshauptversammlung der TGL Nordrhein aus. Kunigkeit erwähnte in ihrer Präsentation auch, dass diese Zuwendungsform aber aus rechtlichen Gründen zusätzlich zur normalen Vergütung ausgezahlt werden muss.

Warengutscheine dürfen nicht Teile des Tarifgehalts ersetzen

Trotzdem zeigte sich die Adexa nach diesen Äußerungen besorgt – schließlich könnten Apothekeninhaber nun auf die Idee kommen, die tariflichen Gehaltssteigerungen durch Warengutscheine zu ersetzen. Andreas May, Bundesvorstand der Adexa, hält die Vergabe von Warengutscheinen hingegen nur dann für einen Vorteil für die Apothekenmitarbeiter, wenn Arbeitgeber diese zusätzlich zum Tarifgehalt ausgeben. Der tarifliche Lohn müsse in voller Höhe an die Beschäftigten ausgezahlt werden. »Es ist rechtlich nicht zulässig, Teile der tariflichen Vergütung in Form von Gutscheinen oder Sachbezügen auszuzahlen. Es steht aber jeder Inhaberin oder jedem Inhaber frei, zusätzlich weitere Vergütungsbestandteile wie Sachbezüge, eine steuerfreie Inflationspauschale oder Ähnliches zu gewähren«, stellte May auf Nachfrage der Pharmazeutischen Zeitung (PZ) klar. Bei einer Umwandlung von Tariflohn in Gutscheine fehlten den Mitarbeitern Sozialabgaben und auch Einzahlungen in die Rente.

Sollten Beschäftigten Warengutscheine oder eine Geldkarte angeboten werden, empfiehlt May ihnen, den Apothekenleiter darauf hinzuweisen, dass Tariflohn gezahlt werden müsse. Mitglieder könnten sich in diesem Fall auch an die Rechtsabteilung der Adexa wenden und beraten lassen. »In den meisten Fällen dürfte ein Gespräch mit der Apothekenleitung ausreichen«, sagt May. Falls nicht, könne die Gewerkschaft Mitglieder auch mit einem Schreiben der Rechtsabteilung unterstützen.

Mays Vorstandskollegin Tanja Kratt ergänzt: »Normalerweise erhalten Mitarbeiter solche Benefits zusätzlich zu ihrem Tarifgehalt.« Dann hätten die Mitarbeitenden auch tatsächlich einen Mehrwert, macht die Leiterin der Adexa-Tarifkommission gegenüber der PZ deutlich.

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