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PTA-Reformgesetz und mehr

Was ändert sich 2023 für Apotheken?

Das neue Jahr ist erst ein paar Tage alt. Grund genug, sich einen Überblick zu verschaffen, was sich für Apotheken in diesem Jahr ändert. Neben höheren Tariflöhnen treten das PTA-Reformgesetz und weitere Regelungen in Kraft.
PZ/PTA-Forum/dpa
03.01.2023  12:00 Uhr

PTA-Reformgesetz

Nach fast zwei Jahren Übergangsphase tritt zum Jahreswechsel das PTA-Reformgesetz in Kraft. Das umfangreiche Gesetz besteht zu einem großen Teil aus dem neuen Berufsgesetz für PTA (PTAG), in dem erstmals das Berufsbild definiert wird. Darüber hinaus enthält es Änderungen an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) sowie an der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Die Neuerungen in Kürze:

PTA im Beruf: Die Beaufsichtigung durch einen Approbierten kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Das betrifft pharmazeutische Tätigkeiten, zum Beispiel Rezepturherstellung, Prüfung von Ausgangsstoffen oder Abgabe von Arzneimitteln, wobei die Apothekenleitung beziehungsweise der Apotheker immer noch die Verantwortung hat und beispielsweise Rezepturen weiterhin freigeben muss. Ausgenommen sind die Herstellung von Parenteralia, patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln, die Abgabe von Betäubungsmitteln und den teratogenen Arzneistoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sowie die Abgabe von einzelimportierten Arzneimitteln. Bei diesen Tätigkeiten bleibt die Aufsichtspflicht bestehen.

Voraussetzungen für die Arbeit ohne Aufsicht sind: Gesamtnote »gut« bei der staatlichen Prüfung, drei Jahre Berufserfahrung in Vollzeit (bei schlechterer Note fünf Jahre), ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer, ein Jahr Arbeit unter Verantwortung der jeweiligen Apothekenleitung. Nach schriftlicher Anhörung der PTA hält der Apothekenleiter schriftlich oder elektronisch fest, in welchem Umfang und für welche pharmazeutischen Tätigkeiten die Aufsicht entfällt.

PTA-Ausbildung: Die Ausbildungsinhalte wurden modernisiert, die Möglichkeit zur Teilzeitausbildung geschaffen sowie zur zweimaligen Wiederholung von nicht bestandenen Teilen der staatlichen Prüfung. Die Bundesapothekerkammer hat eine Richtlinie zur praktischen Ausbildung in der Apotheke beziehungsweise Krankenhausapotheke erstellt.

Tariflöhne

Nach 25 Jahren gibt es erstmals wieder einen Tarifvertrag für das Apothekenpersonal in Sachsen. Die Gehälter liegen 2 Prozent unter dem allgemeinen, fast bundesweit gültigen Vertrag, dafür gibt es zusätzliche Module zur leistungsorientierten Bezahlung sowie Fort- und Weiterbildung. Letzteres ist bundesweit bislang einmalig. Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Auch im Kammerbezirk Nordrhein und im restlichen Bundesgebiet steigen die Tariflöhne zum 1. Januar 2023 automatisch an. Es greift die zweite Stufe der Tariferhöhung in den Apotheken.

Betäubungsmittel

Die Bundesregierung hat einige Änderungen an der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen, die allesamt am 8. April 2023 in Kraft treten. Unter anderem soll die Versorgung der rund 80.000 Opioid-Abhängigen verbessert werden, indem die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen verstetigt werden. Das betrifft zum Beispiel die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme eines Substitutionsmittels für bis zu sieben Tage. Die Neuregelung sieht darüber hinaus Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung vor. Auch soll der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert werden.

Die Verordnung bestimmt zudem, die Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel zu streichen, »weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen«. Dadurch entfällt auch die Kennzeichnung von BtM-Rezepten mit dem Buchstaben »A«.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (EAU) für Arbeitgeber verpflichtend. Die AU auf Papier hat somit ausgedient. Die Neuregelung gilt allerdings nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. GKV-Versicherte müssen sich zwar nach wie vor krankmelden. Den Papierschein müssen sie aber nicht mehr vorlegen, weil dieser vom Arbeitgeber bei den Krankenkassen digital eingeholt werden muss. Dazu meldet der Arzt die Krankschreibung der Krankenkassen und händigt dem Versicherten einen Durchschlag in Papierform aus, den der Arbeitnehmer weiterhin als Beweismittel einbringen kann.

Nach der Krankmeldung kann der Arbeitgeber dann die AU-Daten bei der jeweiligen Krankenkasse abfragen. Zu erwarten ist allerdings, dass es in vielen Bereichen noch technische Probleme geben wird. Mehrere Krankenkassen wiesen vor dem Jahreswechsel darauf hin, dass viele Betriebe weiterhin nicht für die benötigten technischen Voraussetzungen gesorgt hätten.

Impfungen in Apotheken

Covid-19-Impfungen soll es dauerhaft in Apotheken geben. Mit dem Energiepreisbremse-Gesetz hat der Bundestag kurz vor Weihnachten beschlossen, die Apotheken-Impfungen ab April 2023 in die Regelversorgung zu überführen. Bis dahin sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) dazu Details aushandeln. Einige Regelungen, wie beispielsweise die Apotheken- und Großhandelsvergütung für die Impfstoff-Logistik, wurden bereits aus der Impf-Verordnung in das Sozialgesetzbuch V überführt. Die Impf-Verordnung selbst wurde bis zum 7. April verlängert und soll dann auslaufen.

Coronatests

Auch bei den Ansprüchen auf Coronavirus-Tests ändert sich einiges. Erst im November 2022 hatte das Bundesgesundheitsministerium den Kreis der anspruchsberechtigten Personen verkleinert und auch die Vergütung der Teststellen – und somit auch die Apothekenvergütung gesenkt. Ab Mitte Januar soll der anspruchsberechtigte Personenkreis dann erneut verkleinert werden, weil das »Freitesten« herausfallen soll. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat bereits erwähnt, dass die Ansprüche auf kostenfreie Bürgertests im Frühjahr 2023 komplett wegfallen könnten.

Kassenabschlag erhöht sich

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber eine umfassende Sparreform beschlossen, mit der die nach der Covid-19-Pandemie entstandene Finanzlücke geschlossen werden soll. Auch die Apotheken müssen mitsparen: Ab dem 1. Februar 2023 steigt der Kassenabschlag von derzeit 1,77 Euro auf 2 Euro – die Maßnahme ist auf zwei Jahre begrenzt. 2025 sinkt der Abschlag dann wieder automatisch auf 1,77 Euro. Mit dem oben genannten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz steigt nicht nur der Kassenabschlag, sondern auch der Herstellerabschlag und andere Pharma-Rabatte.

TI-Pauschale

Ebenfalls mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz wurde beschlossen, dass Apotheken Video-Ident-Verfahren zur Identifizierung in der Telematikinfrastruktur (TI) anbieten können. Die technischen Voraussetzungen und Regeln dafür sollen bis zum Frühjahr 2023 von der Gematik bestimmt werden. Außerdem sollen die Pauschalzahlungen für Apotheken, die sie für den Anschluss an die TI erhalten, reformiert werden sollen. Genaueres sollen der DAV und der GKV-Spitzenverband bis April 2023 aushandeln.

Energiepreise

Kurz vor Weihnachten haben der Bundestag und der Bundesrat noch Preisbremsen für den Strom- und Gasverbrauch von Privatkunden und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verabschiedet. Auch die allermeisten Apotheken dürften also von den Preisdeckelungen profitieren. Hier finden Sie alle Details zu den Hilfen des Bundes, die ab 2023 gelten.

Energiepauschale für Studierende und Fachschüler

Studierende und Fachschüler sollen eine Pauschale von 200 Euro zur Milderung der gestiegenen Kosten erhalten. Bund und Länder arbeiten noch an einer zentralen Antragsplattform, ausgezahlt werden soll das Geld voraussichtlich Anfang des Jahres.

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