Was ändert sich bei einer Apothekenübernahme? |
Neue Chefin, alte Bedingungen: Die neue Inhaberin übernimmt alle Rechte und Pflichten des Vorbesitzers, also auch alle bestehenden Arbeitsverhältnisse. / © Adobe Stock/Syda Productions
Derzeit stehen viele Apotheken auf dem Markt zum Verkauf, weil viele Inhaberinnen und Inhaber geburtenstarker Jahrgänge in den Ruhestand gehen. Je nach wirtschaftlicher Situation und nach Lage der Apotheke gestaltet sich die Suche nach einer Käuferin oder einem Käufer mehr oder weniger schwierig. Ist schließlich ein Vertragspartner gefunden, stellt sich für die Mitarbeitenden die Frage: Wie geht es für mich jetzt weiter?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Situation in § 613a: Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, so wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Für Mitarbeitende bedeutet das zunächst einmal: Alles bleibt, wie es ist, zumindest formal.
Damit es bei einem Inhaberwechsel nicht zu Missverständnissen kommt, empfiehlt die Apothekengewerkschaft Adexa, alle individuellen Regelungen schriftlich zu fixieren. Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen wurden viele Details, etwa zur wöchentlichen Arbeitszeit oder zur konkreten Lage der Arbeitszeit, oft nur mündlich vereinbart.
Solange das Verhältnis zur aktuellen Apothekenleitung gut ist, funktioniert das reibungslos. Doch bei einem Wechsel kann dieses Wissen verloren gehen. Mitarbeitende sollten daher gemeinsam mit ihrer derzeitigen Chefin beziehungsweise mit ihrem derzeitigen Chef klären, welche mündlichen Absprachen bestehen, und sich diese schriftlich bestätigen lassen. Ebenfalls sinnvoll: ein Zwischenzeugnis. Es dokumentiert die bisherige Zusammenarbeit und ist hilfreich, falls sich das Verhältnis zur neuen Apothekenleitung nicht so positiv entwickelt wie erhofft.
Doch wie geht es nach dem Betriebsübergang weiter? Viele Apothekenangestellte denken, dass ein besonderer Kündigungsschutz für ein Jahr besteht. Das stimmt so nicht. Nur wenn bislang ein Tarifvertrag galt und die neue Apothekenleitung nicht tarifgebunden ist, dürfen die tariflichen Regelungen für ein Jahr nicht verändert werden. Andere Vertragsinhalte, etwa zur Arbeitszeit oder zur Vergütung, können auch vorher geändert werden. Voraussetzung ist, dass sich Chefin beziehungsweise Chef und Mitarbeiterin/Mitarbeiter einig werden. Andernfalls bleibt nur die Änderungskündigung unter Einhaltung gesetzlicher Fristen.
Die bisherige Betriebszugehörigkeit wird durch den Übergang nicht berührt. Damit bleiben auch lange Kündigungsfristen bestehen. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, Resturlaub zum Zeitpunkt des Übergangs zu nehmen.
Mitarbeitende haben auch das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber zu widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens geschehen, in dem sie über den Betriebsübergang informiert werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt damit formal bei der bisherigen Apothekenleitung. Falls diese jedoch keine Apotheke mehr betreibt, kommt es meist zu einer betriebsbedingten Kündigung mit den üblichen Kündigungsfristen.
Ein weiterer Irrtum: Wer widerspricht, muss nicht weiterarbeiten, erhält aber weiterhin Lohn. Das ist nicht korrekt. Mitarbeitende sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Arbeitskraft anzubieten. Zwar besteht ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, doch müssen sich Kolleginnen und Kollegen anrechnen lassen, was sie anderweitig verdienen oder hätten verdienen können. Ohne triftige Gründe ist ein Widerspruch gegen den Übergang daher selten sinnvoll.
Adexa-Mitglieder, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, sollten sich möglichst frühzeitig an die Rechtsabteilung wenden. Dort kann geklärt werden, welche Ansprüche bestehen, ob ein Zwischenzeugnis sinnvoll ist – und wie die nächsten Schritte aussehen sollten. Apothekenangestellte können sich bereits ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft zu Fragen rund um das Arbeitsrecht beraten lassen.