Was bedeutet Abzeichnungs- und Beratungsbefugnis? |
Juliane Brüggen |
28.10.2021 16:30 Uhr |
Der Apothekenleiter kann das Abzeichnen der Rezepte auf PTA übertragen. / Foto: Getty Images/Wirat Namkate/EyeEm
Was die Abzeichnungsbefugnis für PTA genau bedeutet, ist in § 17 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegt. Zunächst sind dort die Angaben definiert, die eine Apotheke bei jeder Abgabe von Arzneimitteln auf einem Rezept machen muss:
Für das Namenszeichen ist aber eine Ausnahme vorgesehen: Der Apothekenleiter kann das Abzeichnen der Rezepte auf PTA übertragen. Erhält eine PTA diese Befugnis, ist dies schriftlich zu dokumentieren.
Weiter ist hier geregelt, dass PTA das Rezept in bestimmten Fällen einem Apotheker vorlegen, bevor sie die verordneten Arzneimittel abgeben – zum einen, wenn das Rezept einen »erkennbaren Irrtum« enthält, nicht lesbar ist oder sich sonstige Bedenken ergeben (§ 17 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO) und zum anderen, wenn die Verordnung nicht in der Apotheke bleibt (Privatrezepte). In allen anderen Fällen sollten PTA dem Apotheker das Rezept laut ApBetrO »unverzüglich« nach der Abgabe vorlegen.
Das PTA-Reformgesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, wird die Pflicht zur Vorlage von Rezepten für einige PTA lockern. Apothekenleiter können PTA dann unter bestimmten Bedingungen und für definierte pharmazeutische Tätigkeiten von der Aufsicht entbinden.
Beim E-Rezept ersetzt eine elektronische Signatur das handschriftliche Namenszeichen. Der Apothekenleiter muss dabei sicherstellen, dass die Signatur der unterschreibenden Person und ihrer Dokumentation zugeordnet werden kann. Laut Gematik benötigen PTA keinen elektronischen Berufsausweis zum Abzeichnen. Sie können die Signatur mit der SMC-B-Karte auslösen, die dauerhaft im Kartenterminal steckt und die Verbindung zur Telematik-Infrastruktur (TI) herstellt. Wer die Signatur gesetzt hat, könne anhand des Warenwirtschaftssystems nachvollzogen werden, so die Gematik. Dieses identifiziere den Benutzer und protokolliere alle Eingaben.
Korrekturen oder Ergänzungen auf dem Rezept zeichnet ein Apotheker ab, so steht es in § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung. Im Falle des E-Rezepts nutzen Apotheker hierfür ihren elektronischen Heilberufsausweis (HBA). Diese Art der Signatur heißt qualifizierte elektronische Signatur. Für das Abzeichnen der geänderten oder ergänzten E-Rezepte haben Apotheker laut Gematik bis zum Ende des nächsten Werktages Zeit. In welchen Fällen konkret eine Signatur mit dem HBA anfällt, haben der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung festgehalten. Dazu gehören:
Neben der Abzeichnungsbefugnis erhalten PTA in der Regel eine Informations- und Beratungsbefugnis, die auf § 20 Abs. 1 ApBetrO zurückgeht. Apothekenleiter und PTA müssen dies im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems (QMS) schriftlich festhalten und genau definieren, welche Aufgaben die PTA übernimmt und in welchen Fällen ein Apotheker hinzukommt. Das Medikationsmanagement – vielleicht demnächst eine breit angebotene pharmazeutische Dienstleistung – kann nicht an PTA übergeben werden, da es laut ApBetrO ausschließlich Apothekern vorbehalten ist.
Die Arbeitshilfe »Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO« der Bundesapothekerkammer (BAK) kann dabei helfen, die Befugnisse und Grenzen zu definieren. Demnach umfasst die Informations- und Beratungspflicht grundsätzlich folgende Aspekte:
Die Absprache mit einem Apotheker ist laut BAK-Arbeitshilfe ein Muss, wenn die Sachkenntnis überschritten ist, die Verordnung einer Änderung bedarf oder bei der Rezeptbelieferung die Interaktion »kontraindiziert« auftritt. Weitere Fälle, in denen PTA einen Apotheker zurate ziehen sollten, können individuell festgelegt werden. Beispiele sind Probleme des Patienten mit dem Arzneimittel wie Nebenwirkungen, der Verdacht auf Arzneimittelabhängigkeit oder -missbrauch, meldepflichtige Arzneimittelrisiken, tiefergehende Arzneimittelinformationen, die eine übliche Beratung übersteigen, oder die Information und Beratung des Personals von Kranken- und Pflegeeinrichtungen.
Empfehlenswert ist darüber hinaus, speziell für die Rezeptbelieferung und Selbstmedikation zu bestimmen, wann PTA einen Apotheker hinzuholen. Das können schwerwiegende Interaktionen, Wechselwirkungen oder Gegenanzeigen sein oder in der Selbstmedikation, wenn der Patient unklare Symptome schildert, andere Erkrankungen hat, weitere Arzneimittel einnimmt oder wenn die Grenzen der Selbstmedikation überschritten sind. Auch wenn der Hintergrund dieser Dokumentationen rechtlich geprägt ist – Sicherheit bringt es allemal, zu besprechen und festzuhalten, wer welche Aufgaben und Kompetenzen hat.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.