Was bei der Überprüfung von Bewerbern zulässig ist |
Bewerberinnen und Bewerber haben keine Auskunftspflicht bei Fragen zu chronischen Krankheiten, Schwangerschaft, psychischen Erkrankungen oder früheren Suchtproblemen. »Unzulässige Fragen muss man nicht beantworten«, so Stich-Kreitner.
Drogen- oder auch Alkoholtests sind erlaubt, wenn dies betrieblich festgelegt ist. Dies kann zum Beispiel bei Tätigkeiten an Maschinen oder bei Fahrtätigkeiten der Fall sein.
Keine Diagnosen und keine medizinischen Befunde – sondern lediglich die Info »geeignet«, »nicht geeignet«, »geeignet unter bestimmten Auflagen« oder »mit Einschränkungen geeignet«. Die Ärztin oder der Arzt unterliegt der Schweigepflicht und ist nicht befugt, detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand eines Jobkandidaten oder einer Jobkandidatin an den Arbeitgeber weiterzuleiten – es sei denn, die betreffende Person gibt hierzu ausdrücklich ihre Einwilligung.
Damit der Arbeitgeber mit der Info »geeignet unter bestimmten Auflagen« oder »mit Einschränkungen geeignet« etwas anfangen kann, muss er aber wissen, um welche Einschränkungen es sich handelt. »Erlaubt ist dann allerdings nur, die Auswirkungen – etwa nicht mehr als X Kilo heben oder nicht sitzend – dem Arbeitgeber mitzuteilen, aber nicht die Erkrankung an sich«, so Schulze Zumkley.