E-Rezepte sind nicht immer formal richtig ausgestellt, an technischen Verbesserungen wird gearbeitet. / © Getty Images/SDI Productions
Anlässlich technischer Schwierigkeiten nach dem bundesweiten Start des E-Rezeptes vereinbarten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband im Juli 2024 für bestimmte Fallkonstellationen eine Retax-Friedenspflicht. Diese galt rückwirkend für das ganze Jahr. Ende 2024 wurden die akzeptierten Formfehler schließlich verstetigt und gelten bis auf weiteres dauerhaft.
Konkret heißt es in der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag, dass die Apotheke trotz fehlerhafter Ausstellung einen Anspruch auf Vergütung hat, wenn bei einem E-Rezept
Außerdem wird festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben hat:
Die vielleicht wichtigste Errungenschaft des überarbeiteten Rahmenvertrags ist die »Augenmaß-Klausel« in § 5 der Zusatzvereinbarung: »Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.« Im Einzelfall entscheidet aber die Krankenkasse selbst, was »Augenmaß« für sie bedeutet.
Zur Gültigkeitsdauer heißt es: »Diese Vereinbarung gilt, bis die beschriebenen technischen Probleme durch eine eindeutige Befüllung der Datenfelder abgestellt sind. Die Vertragspartner verständigen sich, wenn die Voraussetzungen für die eindeutige Befüllung vorliegen.«
Unabhängig von diesen Retax-Ausnahmen müssen die Vorgaben aus dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V und der Arzneimittelverschreibungsverordnung bei elektronischen Verordnungen eingehalten werden. Auch die fehlende Angabe der Chargennummer bei E-Rezepten, auf denen apothekenpflichtige und authentifizierungspflichtige Arzneimittel verordnet sind, kann eine potenzielle Retaxfalle sein.
Gut zu wissen: Bestimmte Konstellationen und Formfehler sind grundsätzlich von einer Retaxation ausgenommen. Laut einem FAQ-Papier des DAV ist bei fehlender Dosierungsangabe jedoch zu beachten, dass Rezepturen und Betäubungsmittel nicht vom Retaxationsausschluss des § 129 Absatz 4d SGB V umfasst sind und diese bei Fehlen somit zwingend in Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden müssen.
Aktualisiert am 06.01.2026
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.