Was bei E-Rezepten nicht retaxiert werden darf |
E-Rezepte sind nicht immer formal richtig ausgestellt, an technischen Verbesserungen wird gearbeitet. / Foto: Getty Images/SDI Productions
»Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden«, heißt es bereits in der Einleitung der Zusatzvereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband. Fehler, die vom Fachdienst der Gematik nicht erkannt würden, entstünden etwa bei der Ausstellung der Verordnungen – andere Fehler sogar im Fachdienst selbst. Daher stellen die Vertragspartner fest: »Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.«
Für das gesamte Jahr 2024, also auch rückwirkend, wurde für bestimmte Fallkonstellationen eine Friedenspflicht vereinbart. Entsprechende E-Rezepte dürfen die Krankenkassen nicht retaxieren. Konkret hat die Apotheke einen Anspruch auf Vergütung, wenn
Außerdem wird festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben hat:
Die vielleicht wichtigste Errungenschaft des überarbeiteten Rahmenvertrags ist die »Augenmaß-Klausel« in § 5 der Zusatzvereinbarung: »Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.« Im Einzelfall entscheidet aber die Krankenkasse selbst, was »Augenmaß« für sie bedeutet.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.