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Friedenspflicht
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Was bei E-Rezepten nicht retaxiert werden darf

E-Rezepte kommen nicht immer fehlerfrei in der Apotheke an – Stichwort »Freitext«. Eine mittlerweile unbefristet geltende Vereinbarung legt fest, welche Formfehler die Krankenkassen nicht retaxieren dürfen. 
AutorKontaktPTA-Forum
AutorKontaktPZ
Datum 04.07.2024  08:00 Uhr

Anlässlich technischer Schwierigkeiten nach dem bundesweiten Start des E-Rezeptes vereinbarten Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband im Juli 2024 für bestimmte Fallkonstellationen eine Retax-Friedenspflicht. Diese galt rückwirkend für das ganze Jahr. Ende 2024 wurden die akzeptierten Formfehler schließlich verstetigt und gelten bis auf weiteres dauerhaft.

Konkret heißt es in der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag, dass die Apotheke trotz fehlerhafter Ausstellung einen Anspruch auf Vergütung hat, wenn bei einem E-Rezept

  • das Freitextfeld mit der Berufsbezeichnung nur mit dem Wort »Arzt« beziehungsweise »Ärztin« oder anderweitig beziehungsweise gar nicht befüllt ist, da die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer hervorgeht,
  • Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen, wenn diese Angaben aus der angegebenen Pharmazentralnummer (PZN) eindeutig hervorgehen,
  • die Telefonnummer fehlt, die Apotheke aber die verschreibende Person kennt. Die Apotheke muss nicht prüfen, ob eine angegebene Telefonnummer richtig ist oder diese ergänzen.

Nicht auf Richtigkeit zu prüfen

Außerdem wird festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben hat:

  • Praxis- oder Klinikanschrift, diese muss lediglich vorhanden sein
  • Arztnummer (Pseudoarztnummer), diese muss numerisch vorhanden sein.
  • BSNR/Standortnummer, diese muss vorhanden sein. Bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein.
  • Status zum Versicherten, dieser muss lediglich vorhanden sein.

Die vielleicht wichtigste Errungenschaft des überarbeiteten Rahmenvertrags ist die »Augenmaß-Klausel« in § 5 der Zusatzvereinbarung: »Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.« Im Einzelfall entscheidet aber die Krankenkasse selbst, was »Augenmaß« für sie bedeutet.

Zur Gültigkeitsdauer heißt es: »Diese Vereinbarung gilt, bis die beschriebenen technischen Probleme durch eine eindeutige Befüllung der Datenfelder abgestellt sind. Die Vertragspartner verständigen sich, wenn die Voraussetzungen für die eindeutige Befüllung vorliegen.« 

Aktualisiert am 06.01.2026

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