Was bei E-Rezepten nicht retaxiert werden darf |
E-Rezepte sind nicht immer formal richtig ausgestellt, an technischen Verbesserungen wird gearbeitet. / Foto: Getty Images/SDI Productions
»Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden«, heißt es bereits in der Einleitung der Zusatzvereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband. Fehler, die vom Fachdienst der Gematik nicht erkannt würden, entstünden etwa bei der Ausstellung der Verordnungen – andere Fehler sogar im Fachdienst selbst. Daher stellen die Vertragspartner fest: »Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.«
Für das gesamte Jahr 2024, also auch rückwirkend, wurde für bestimmte Fallkonstellationen eine Friedenspflicht vereinbart. Entsprechende E-Rezepte dürfen die Krankenkassen nicht retaxieren. Konkret hat die Apotheke einen Anspruch auf Vergütung, wenn
Außerdem wird festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben hat:
Die vielleicht wichtigste Errungenschaft des überarbeiteten Rahmenvertrags ist die »Augenmaß-Klausel« in § 5 der Zusatzvereinbarung: »Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.« Im Einzelfall entscheidet aber die Krankenkasse selbst, was »Augenmaß« für sie bedeutet.
Sollte es weitere technische Umsetzungsprobleme geben, wollen sich DAV und GKV-SV »kurzfristig« verständigen, »ob und inwiefern diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers haben könnten«. Bei Kenntnis von fehlerhaften E-Rezepten sind beide Seiten zudem angehalten, die Gematik über das Ticket-System zu informieren.
Die vereinbarte Friedenspflicht gilt zunächst vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 und kann verlängert werden, bis sichergestellt ist, dass nur noch formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheke erreichen. Unabhängig davon müssen die Vorgaben aus dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V und der Arzneimittelverschreibungsverordnung bei elektronischen Verordnungen eingehalten werden.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.