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Friedenspflicht

Was bei E-Rezepten nicht retaxiert werden darf

E-Rezepte kommen nicht immer fehlerfrei in der Apotheke an – Stichwort »Freitext«. Nun gibt es eine Vereinbarung, welche Fehler die Krankenkassen nicht retaxieren dürfen. 
PTA-Forum
PZ
04.07.2024  08:00 Uhr

»Der Start des E-Rezeptes ist mit technischen Schwierigkeiten verbunden«, heißt es bereits in der Einleitung der Zusatzvereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband. Fehler, die vom Fachdienst der Gematik nicht erkannt würden, entstünden etwa bei der Ausstellung der Verordnungen – andere Fehler sogar im Fachdienst selbst. Daher stellen die Vertragspartner fest: »Es besteht daher Nachbesserungsbedarf, bis sichergestellt ist, dass nur formal fehlerfreie und vollständige E-Rezepte die Apotheken erreichen.«

Für das gesamte Jahr 2024, also auch rückwirkend, wurde für bestimmte Fallkonstellationen eine Friedenspflicht vereinbart. Entsprechende E-Rezepte dürfen die Krankenkassen nicht retaxieren. Konkret hat die Apotheke einen Anspruch auf Vergütung, wenn

  • das Freitextfeld zur Berufsbezeichnung nur mit dem Wort »Arzt« beziehungsweise »Ärztin« oder anderweitig beziehungsweise gar nicht befüllt ist, da die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer hervorgeht,
  • Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge fehlen, da diese Angaben aus der Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen,
  • die Telefonnummer fehlt, die verschreibende Person der Apotheke aber bekannt ist. Die Apotheke muss nicht prüfen, ob die Telefonnummer richtig ist oder diese ergänzen.

Nicht auf Richtigkeit zu prüfen

Außerdem wird festgehalten, dass die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit folgender Angaben hat:

  • Die Praxis-/Klinikanschrift muss vorhanden sein.
  • Die Arztnummer (Pseudoarztnummer) muss numerisch vorhanden sein.
  • Die BSNR/Standortnummer muss vorhanden sein. Bei Zahnärzten muss statt der BSNR/Standortnummer die Abrechnungsnummer eingetragen sein.
  • Der Versichertenstatus muss vorhanden sein.

Die vielleicht wichtigste Errungenschaft des überarbeiteten Rahmenvertrags ist die »Augenmaß-Klausel« in § 5 der Zusatzvereinbarung: »Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.« Im Einzelfall entscheidet aber die Krankenkasse selbst, was »Augenmaß« für sie bedeutet.

Gematik bei Fehlern informieren

Sollte es weitere technische Umsetzungsprobleme geben, wollen sich DAV und GKV-SV »kurzfristig« verständigen, »ob und inwiefern diese Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers haben könnten«. Bei Kenntnis von fehlerhaften E-Rezepten sind beide Seiten zudem angehalten, die Gematik über das Ticket-System zu informieren.

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