Was beim Jobwechsel gilt |
Auf zu neuen Ufern – ein Wechsel der Arbeitsstelle kann den Horizont erweitern. Rechtliche Aspekte sind im Vorfeld aber immer zu beachten. / Foto: Adobe Stock
Manchmal ist es schlichtweg ein Umzug, der die Suche nach einer neuen Apotheke notwendig macht. In anderen Fällen besteht der Wunsch nach einer persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, die am aktuellen Arbeitsplatz nicht ausreichend möglich ist. Oder es sind Konflikte im Team oder mit der Apothekenleitung, die auf Dauer zu einer Belastung führen und das Bedürfnis nach einer Veränderung wachsen lassen. Nach langer Betriebszugehörigkeit ist oft ein Betriebsübergang Hintergrund dafür, dass die aktuelle Situation für Beschäftigte nicht mehr passt. Wichtig bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist die Frage, mit welcher Frist Sie sich aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis lösen können. Die meisten Apothekenleitungen suchen eher dringlich nach neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und werden froh sein, wenn Sie zeitnah anfangen können. Jedenfalls aber werden Sie in einem gut laufenden Bewerbungsgespräch sicherlich gefragt, zu welchem Zeitpunkt Sie beginnen können.
Die Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus tariflichen Bestimmungen oder aus dem Gesetz. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Die Frist beginnt immer an dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung der anderen Seite im Original und unterzeichnet zugeht. Das bedeutet also: Ein echter Brief mit einer echten Unterschrift, keine Whatsapp, Mail oder andere Art von elektronischer oder gar mündlicher Nachricht. Gerechnet wird dann mit ganzen Wochen. Fällt der letzte Tag des Monats zum Beispiel auf einen Mittwoch, so zählen Sie vier Wochen zurück und haben in dieser Woche am Mittwoch die letzte Gelegenheit, die Kündigung fristgemäß zu übergeben oder zustellen zu lassen.
Bei der Kündigung zum Ende des Monats macht die tarifliche Kündigungsfrist im Vergleich zur gesetzlichen Frist nur wenige Tage Unterschied. Diese beträgt einen Monat zum Ende des Monats. Eine Kündigung muss dem Vertragspartner also am letzten Tag eines Monats zugehen, damit das Arbeitsverhältnis zum Ende des nächsten Monats beendet werden kann. Achtung: Hier ist keine Beendigung zum 15. eines Monats möglich.
Im Arbeitsvertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart sein. Das ist auch zulässig, solange diese für beide Seiten gelten. Bei direkter Geltung tariflicher Regelungen – also bei beiderseitiger Tarifbindung – kann diese Vereinbarungsmöglichkeit begrenzt sein. Nach den Bestimmungen des BRTV darf die längere vertragliche Kündigungsfrist für beide Seiten nicht mehr als drei Monate betragen. Nach dem RTV Sachsen kann die Frist auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist mit steigender Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber. Das geschieht nach einer Staffelung und beginnt mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats nach zwei Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und geht bis zu einer Frist von sieben Monaten zum Ende des Monats, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als 20 Jahren besteht. In Ihrem Arbeitsvertrag kann die Regelung enthalten sein, dass diese verlängerten Fristen auch für Sie als Mitarbeiterin gelten sollen. Es ist zulässig, dies so zu vereinbaren. Wenn Sie sehr lange in der Apotheke beschäftigt sind, kann ein Wechsel dadurch aber etwas erschwert werden, denn die meisten Stellen sollen schnell besetzt werden.
Viele Beschäftigte wollen ihrer Apothekenleitung die Möglichkeit geben, in Ruhe nach einem Nachfolger oder einer Nachfolgerin zu suchen. Es ist unproblematisch möglich, eine Kündigung auch schon einige Zeit vor dem letzten Tag zu übergeben, der für die Einhaltung der Frist notwendig wäre. Achten sollten Sie nur darauf, dass Sie nicht durch eine arbeitgeberseitige Kündigung »überholt« werden können und dann plötzlich mit einer ungewollten Lücke zwischen den Beschäftigungsverhältnissen dastehen.
Der neue Arbeitsvertrag sollte Ihnen schon vorliegen, wenn Sie kündigen, damit zeitlich wirklich alles zusammenpasst. Wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen und dann Arbeitslosengeld beantragen, verhängt das Arbeitsamt eine Sperre. Anders ist es nur, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Dann ist Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, zum Beispiel, wenn Sie durch die Situation am Arbeitsplatz gesundheitlich beeinträchtigt sind. Einvernehmlich können Sie immer auch einen von der geltenden Kündigungsfrist unabhängigen Beendigungszeitpunkt vereinbaren. Wenn Sie eine Anschlussbeschäftigung haben, können Sie also auch durch einen Aufhebungsvertrag zeitlich alles passend machen.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis. Außerdem muss natürlich alles richtig abgerechnet werden. Wenn Sie noch Urlaubstage haben, so können Sie den Urlaub ganz normal beantragen. Er wird auch im gekündigten Arbeitsverhältnis nicht automatisch vor das Ende der Beschäftigung gelegt. Wie auch sonst muss der Urlaub nach Ihren Wünschen festgesetzt werden, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter entgegenstehen. Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, muss er finanziell abgegolten werden. Wenn Sie noch Überstunden haben, müssen diese ebenfalls ausbezahlt werden.
Das Umsehen auf dem Arbeitsmarkt kann auch dann nützlich sein, wenn Sie im Grunde gar nicht wechseln möchten. Denn zu sehen, dass Sie viele Möglichkeiten und Alternativen haben, kann auch für die Verhandlungen mit dem aktuellen Arbeitgeber stärkend sein. Und vielleicht dazu führen, dass Sie Ihre Wünsche klarer kommunizieren – und der Arbeitsplatz durch neue Vereinbarungen wieder attraktiver wird. Gelingt dies aber nicht, sollten Sie nicht zu lange warten. Gerade wenn die aktuelle Situation sehr belastend ist, gilt es, die eigene Gesundheit im Blick zu behalten. Dabei können Sie selbstbewusst verhandeln, denn als PTA sind Sie eine gesuchte Fachkraft.
Christiane Eymers ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Apothekengewerkschaft Adexa.