Was für den Arbeitsschutz in der Apotheke gilt |
Mit einer Maske können Apothekenmitarbeiter sich weiterhin effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. / Foto: Getty Images/Westend61
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat sich die Ampel-Koalition im Bundestag Ende vergangener Woche dazu entschieden, nur noch einen Basisschutz an Corona-Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Die Bundesländer sollen je nach Infektionslage (Hotspot-Regelung) künftig selbst entscheiden, ob und welche Maßnahmen sie in betroffenen Regionen weiter für nötig erachten. Für dieses Gesetz gab es allerdings viel Kritik, vor allem angesichts der derzeit sehr hohen Infektionszahlen.
Auch im Arbeitsschutz hat die Bundesregierung diese Woche Änderungen beschlossen. So wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor wenigen Tagen geändert und angepasst. Die neuen Regelungen gelten nun bis zum 25. Mai 2022. Damit entfällt nun etwa die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass Apothekenleiter bei nicht-geimpftem Personal nicht mehr regelmäßig Coronavirus-Tests einfordern müssen. Diese Regel galt bislang seit Ende November 2021.
Darüber hinaus ändert sich auch der Umgang mit der Maskenpflicht im Arbeitsalltag. Die Arbeitsschutzverordnung sieht »Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz« vor, die nicht mehr unmittelbar in der Verordnung festgeschrieben sind, sondern von den Betrieben eigenständig festgelegt werden sollen. Die Regelungen zum verpflichtenden Tragen einer Maske im Arbeitsalltag fallen demnach weg. Allerdings könnten solche Corona-Maßnahmen künftig weiter per Corona-Verordnung der Länder geregelt werden.
In der Arbeitsschutzverordnung ist nun aber festgehalten, dass Arbeitgeber anhand einer »Gefährdungsbeurteilung« ein betriebliches Hygienekonzept festlegen und umsetzen sollen. Dieses Hygienekonzept soll dabei das regionale Infektionsgeschehen sowie tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen. Mit der Neuerung der Arbeitsschutzverordnung ist allerdings nicht mehr genau geregelt, welche Maßnahmen für ein solches Hygienekonzept erforderlich sind.
Allerdings sind laut Verordnung Arbeitgeber dazu aufgefordert, die folgenden Maßnahmen zu prüfen und bei Bedarf umzusetzen:
Verpflichtet ist der Arbeitgeber allerdings, über die Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19 und entsprechende Schutzimpfungen zu informieren und den Arbeitnehmern zu gestatten, sich während der Arbeitszeit gegen Covid-19 impfen zu lassen.
Zwar sind damit die bislang bestehenden Vorgaben zum Tragen einer Maske für Beschäftigte entfallen. Die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die zuletzt am 24. November 2021 aktualisiert wurde, empfiehlt allerdings weiter das Tragen von Masken, sofern Abstände nicht eingehalten werden können oder auch Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.
Auch laut der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die als Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitswesen fungiert, ist es aufgrund der weiterhin kritischen Pandemie-Lage zu empfehlen, dass Beschäftigte in den Geschäftsraumen der Apotheke mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Bei Tätigkeiten mit engem Kontakt und einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen wird von der BGW das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Maske empfohlen. Allerdings überarbeitet die BGW derzeit die Coronavirus-Arbeitsschutzstandards für Apotheken aufgrund der geänderten Gesetzesgrundlage. Bis dahin wird empfohlen, obige Regeln in der Apotheke umzusetzen. Für Apothekeninhaber sind die BGW-Empfehlungen aus Haftungsgründen von Bedeutung.
Daneben sind auch Kunden in der Apotheke laut neu angepasstem Infektionsschutzgesetz nicht mehr dazu verpflichtet, Maske zu tragen. Das am vergangenen Freitag in Kraft getretene Gesetz sieht vor, dass weiterhin etwa in Arztpraxen, Krankenhäusern oder in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Maskenpflicht gilt. Dies gilt allerdings nicht für die Apotheken. Alle Bundesländer haben die bislang geltenden Schutzmaßnahmen und damit auch die Maskenpflicht allerdings im Rahmen einer Übergangsfrist verlängert. Berlin hat die Maßnahmen bis zum 31. März, Bremen bis zum 1. April verlängert. Die anderen Bundesländer nutzen den vollen Übergangszeitraum bis einschließlich zum 2. April aus. Danach könnten die Länder diese Regelungen je nach Infektionslage in ihren Landes-Verordnungen treffen. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat bereits am Donnerstag die neue Hotspot-Regelung im Infektionsschutzgesetz genutzt, um die bislang geltenden Corona-Maßnahmen bis zum 27. April zu verlängern. Damit bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen im Nordosten Deutschlands zunächst bis Ende April bestehen.
Darüber hinaus können Apotheken auch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin die Maskenpflicht als Voraussetzung für den Zutritt festlegen. Dabei ist allerdings auch der Versorgungsauftrag der Apotheken zu beachten, der sich aus Paragraf 1 Absatz 1 des Apothekengesetzes (ApoG) ergibt. Demnach haben Apotheken den Auftrag alle, die in die Apotheken kommen, etwa mit einer Beratung oder mit Arzneimitteln zu versorgen. Sollte das schwierig werden, weil jemand etwa eine Maske nicht oder nicht richtig trägt, könnte dies beispielsweise durch die Versorgung über die Notdienstklappe gelöst werden.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.