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Rechtsberatung für Apothekenangestellte

Was gilt bei Hitze und Gewitter?

Hitzewarnungen werden über den Sommer wieder zunehmen. Und im Anschluss an die Hitze kommt es häufig auch zu Unwettern oder gar Überschwemmungen. Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten?
Michael van den Heuvel/Adexa
25.06.2025  08:00 Uhr

Steigen die Temperaturen zwischen Backoffice und HV-Tisch, leiden viele Apothekenangestellte. Nicht jeder Betrieb hat eine Klimaanlage. Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft Adexa, verweist auf die laut Arbeitsschutzregelungen geltende Maximaltemperatur von 26 °C. »Bei höheren Werten müssen Arbeitgebende Schutzmaßnahmen ergreifen.«

Apotheken müssen »eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 °C« ermöglichen, heißt es in Paragraf 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Höhere Temperaturen sind für Medikamente und damit indirekt auch für Menschen im Handverkauf nicht zulässig. So können auch Mitarbeitende argumentieren, falls die Apothekenleitung sich sträubt, Maßnahmen zu ergreifen.

Bekleidungsvorschriften sollten gelockert werden und die Apothekenleitung sollte es Mitarbeitenden ermöglichen, ohne weißen Kittel im HV zu arbeiten. »Schutzkleidung muss aber auch bei sommerlichen Temperaturen getragen werden, etwa in der Rezeptur oder im Labor«, betont Rechtsanwältin Hansen.

Starkregen und Überschwemmungen

Nach der Hitze folgen im Sommer oft Gewitter und Starkregen. Hansen: »Das Wegerisiko liegt bei Arbeitnehmenden.« Wer zu spät in die Apotheke kommt, weil etwa Bus und Bahn ausfallen, macht Minusstunden oder muss die Zeit nacharbeiten. Wichtig sei, umgehend die Apotheke darüber zu informieren, falls eine Verspätung droht. Die Apotheken- beziehungsweise Filialleitung ist gut beraten, präzise festzulegen: Wer muss informiert werden? Und wer springt ein, falls die Apotheke nicht geöffnet werden kann?

Entscheiden sich Inhaberin oder Inhaber, dass die Apotheke geschlossen bleibt, etwa aufgrund einer Überschwemmung, fällt dies in den Bereich unternehmerischer Risiken. Die Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung spricht von »Annahmeverzug«: Mitarbeitende bieten ihre Arbeitsleistung an, Arbeitgebende rufen sie jedoch nicht ab. In diesem Fall muss die Apothekenleitung weiter Gehälter bezahlen, ohne Minusstunden aufzuschreiben. Haben sich beide Seiten darauf verständigt, ein Jahresarbeitszeitkonto zu führen, kann die Arbeitszeit aber auf 75 Prozent des vereinbarten Umfangs verringert werden.

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