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Nichtverfügbarkeit

Was gilt jetzt für Zuzahlung und Mehrkosten?

Zum 1. Februar 2024 tritt eine Neuerung aus dem Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) in Kraft. Sie betrifft die Zuzahlung, wenn die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar ist.
Juliane Brüggen
PZ
01.02.2024  13:30 Uhr

Patienten leisten die gesetzliche Zuzahlung nun entsprechend der verordneten Packungsgröße, auch wenn die Apotheke wegen Nichtverfügbarkeit mehrere kleine Packungen abgibt. Bislang wurde die Zuzahlung anhand der tatsächlich abgegebenen Packungen berechnet.

Gibt die Apotheke beispielsweise anstelle einer 100er-Packung zwei Packungen je 50 Stück ab, wird nur noch die Zuzahlung für die 100er-Packung fällig. Auch bei Teilmengenabgabe ist die Zuzahlung der verordneten Packungsgröße maßgeblich.

Die neue Regelung findet sich § 61 Sozialgesetzbuch V. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) informiert in einem Schreiben, dass es weder eines neuen Sonderkennzeichens noch anderer struktureller Anpassungen der Technik bedürfe. Die Änderung betreffe nur die Zuzahlung, andere Prozesse wie die Angabe von PZN und Preisen der abgegebenen Packungen, Ausbuchungen und Abführen der Herstellerabschläge blieben gleich.

Der DAV empfiehlt folgendes Vorgehen:

  • Anhand der verordneten PZN prüfen, ob eine vertragsgemäße Abgabeoption existiert und verfügbar ist.
  • Ist kein Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße verfügbar, aber kleinere Packungsgrößen:
    → Aufdruck des Sonderkennzeichens für Nichtverfügbarkeit, Abgabe und Abrechnung mehrerer Kleinpackungen wie bisher (ggf. mit Sonder-PZN für Stückelung).
    → neu: Software merkt sich die Zuzahlung der ursprünglich abzugebenden PZN, diese kann auch 0 Euro betragen.

Laut DAV wird die Zuzahlung nach der für den Patienten günstigsten Variante berechnet.

Was ist mit Mehrkosten?

Kosten für Arzneimittel, deren Preis über einem Festbetrag liegt (Mehrkosten), übernimmt die Krankenkasse gemäß Rahmenvertrag, wenn die Rabattarzneimittel nicht verfügbar sind und kein alternatives Präparat zum Festbetrag erhältlich ist. In allen anderen Fällen kommt in der Regel der Patient für die Mehrkosten auf.

Was bedeutet Nichtverfügbarkeit?

In § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V ist genau definiert, was als Nichtverfügbarkeit anerkannt wird. Diese liegt vor, wenn »das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen […] nicht beschafft werden kann.« Nutzt die Apotheke nur einen Großhandel, reicht es, wenn die Verfügbarkeitsanfrage bei diesem einen Großhandel erfolgt ist.

Gut zu wissen: Nullretaxationen sind nicht mehr erlaubt, wenn die Apotheke im Falle einer Nichtverfügbarkeit die vorgeschriebenen Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht oder nur teilweise vorgenommen hat. Gestrichen werden können nur noch die Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis des Arzneimittels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung wie die 3-Prozent-Marge oder die 8,35-Euro-Pauschale.

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