Was gilt jetzt für Zuzahlung und Mehrkosten? |
Ist die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar, darf die Apotheke auf mehrere kleine Packungen ausweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. / Foto: Adobe Stock/Anke Thomass
Patienten leisten die gesetzliche Zuzahlung nun entsprechend der verordneten Packungsgröße, auch wenn die Apotheke wegen Nichtverfügbarkeit mehrere kleine Packungen abgibt. Bislang wurde die Zuzahlung anhand der tatsächlich abgegebenen Packungen berechnet.
Gibt die Apotheke beispielsweise anstelle einer 100er-Packung zwei Packungen je 50 Stück ab, wird nur noch die Zuzahlung für die 100er-Packung fällig. Auch bei Teilmengenabgabe ist die Zuzahlung der verordneten Packungsgröße maßgeblich.
Die neue Regelung findet sich § 61 Sozialgesetzbuch V. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) informiert in einem Schreiben, dass es weder eines neuen Sonderkennzeichens noch anderer struktureller Anpassungen der Technik bedürfe. Die Änderung betreffe nur die Zuzahlung, andere Prozesse wie die Angabe von PZN und Preisen der abgegebenen Packungen, Ausbuchungen und Abführen der Herstellerabschläge blieben gleich.
Der DAV empfiehlt folgendes Vorgehen:
Laut DAV wird die Zuzahlung nach der für den Patienten günstigsten Variante berechnet.
Das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) trat bereits im Juli 2023 in Kraft. Es regelt unter anderem die erweiterten Austauschmöglichkeiten bei Nichtverfügbarkeit, die Begrenzung von Retaxationen und die veränderten Zuzahlungsregeln. Letztere treten erst jetzt in Kraft, weil die Softwarehäuser Zeit für die technische Umsetzung brauchten.
Kosten für Arzneimittel, deren Preis über einem Festbetrag liegt (Mehrkosten), übernimmt die Krankenkasse gemäß Rahmenvertrag, wenn die Rabattarzneimittel nicht verfügbar sind und kein alternatives Präparat zum Festbetrag erhältlich ist. In allen anderen Fällen kommt in der Regel der Patient für die Mehrkosten auf.
In § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V ist genau definiert, was als Nichtverfügbarkeit anerkannt wird. Diese liegt vor, wenn »das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen […] nicht beschafft werden kann.« Nutzt die Apotheke nur einen Großhandel, reicht es, wenn die Verfügbarkeitsanfrage bei diesem einen Großhandel erfolgt ist.
Gut zu wissen: Nullretaxationen sind nicht mehr erlaubt, wenn die Apotheke im Falle einer Nichtverfügbarkeit die vorgeschriebenen Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht oder nur teilweise vorgenommen hat. Gestrichen werden können nur noch die Zuschläge auf den Apothekeneinkaufspreis des Arzneimittels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung wie die 3-Prozent-Marge oder die 8,35-Euro-Pauschale.