Was im Krankheitsfall erlaubt ist – und was nicht |
»Krank ist krank – erreichbar sein muss man dann im Prinzip nicht«, sagt Künzel. Allerdings ist es dem Arbeitgeber auch nicht verboten, erkrankte Beschäftigte zu kontaktieren. Letztendlich kann man selbst entscheiden, ob man etwa ans Handy geht oder auf die E-Mail der Chefin reagiert.
Unter dem Strich gilt es aber auch, die Interessen abzuwägen. Meldet sich ein Arbeitgeber etwa, um Schaden abzuwenden und will beispielsweise ein wichtiges Passwort erfahren, sollte der Beschäftigte es auch nennen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Arbeitsabläufe in einem Betrieb behindert werden und dem Unternehmen womöglich ein Schaden droht.
»Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot«, sagt Markus Künzel. Vielmehr handelt es sich um die Feststellung eines Arztes oder einer Ärztin, dass ein Beschäftigter krank und vorübergehend arbeitsunfähig ist. »Arbeitnehmer dürfen aber letztendlich selbst entscheiden, ob sie sich wieder gesund fühlen und deshalb ihrer Arbeit nachgehen können oder nicht.«
Der Arbeitsrechtler nennt ein Beispiel: Eine Frau ist für fünf Tage krankgeschrieben. Nach drei Tagen fühlt sie sich fit genug, wieder ihre Arbeit aufzunehmen. Will sie das tun, muss sie ihre Rückkehr im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber abklären. Schließlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. »Deshalb ist er für die Dauer der Krankschreibung nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung anzunehmen«, erklärt Tjark Menssen. Haben Beschäftigte etwa eine schwere Erkältung, ist es schließlich nicht unbedingt im Interesse des Arbeitgebers oder der Belegschaft, wenn sie vorzeitig wieder am Arbeitsplatz erscheinen. Übrigens: Arbeitgeber können Beschäftigte, die trotz Krankschreibung und nach vorheriger Absprache zur Arbeit kommen, auch wieder nach Hause schicken, wenn sich herausstellt, dass sie den Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind.
Grundsätzlich ja. Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Etwa wenn ein Beschäftigter, der eigentlich krankgeschrieben ist, einen Schwächeanfall erleidet, der im Zusammenhang mit der Diagnose steht, wegen der er krankgeschrieben ist. »In solchen Fällen, die aber eher selten sind, kann der Unfallschutz in Frage stehen, wenn der Schwächeanfall nicht jedenfalls auch durch betriebliche Umstände beeinflusst oder herbeigeführt wurde«, so Künzel.