Gibt es eine rechtsgültige Patientenverfügung, wissen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche Behandlung der Patient ablehnt oder wünscht. / © Getty Images/Luis Fernando Davila Aguilar
Eine Patientenverfügung ist vielen ein Begriff. Sie regelt, was im Falle einer Handlungsunfähigkeit bei schweren körperlichen Erkrankungen oder am Lebensende für Maßnahmen ergriffen werden sollen – und welche nicht. Doch es gibt noch einen anderen Bereich, in dem eine solche Regelung sinnvoll sein kann: bei psychischen Krisen.
Eine solche psychiatrische Patientenverfügung, auch Patientenverfügung für den Bereich der psychischen Gesundheit genannt, bietet die Möglichkeit, die Behandlung in einer psychischen Ausnahmesituation zu steuern. Denn wer psychisch krank ist oder eine psychische Krise hat, kann vorübergehend die Fähigkeit verlieren, selbstbestimmt Entscheidungen über medizinische Maßnahmen zu treffen, wie die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) auf ihrer Website erläutert. Möglicherweise lehnen Patientinnen und Patienten dann eine Behandlung ab oder stimmen ihr zu, obwohl sie in gesundem Zustand anders entscheiden würden.
Die DGPPN hat eigens für Situationen im Bereich der psychischen Gesundheit ein Formular zur Erstellung der Patientenverfügung entwickelt. In dem Dokument können zum Beispiel die bisherige Krankengeschichte oder auch Maßnahmen, die bereits bei einer vorherigen Krise geholfen haben, hinterlegt werden. Außerdem können Vertrauenspersonen oder Bevollmächtigte benannt werden. Eine Unterbringung bei Selbst- oder Fremdgefährdung kann man hingegen nicht ausschließen.
Nutzen können die Patientenverfügung prinzipiell alle, die diesbezüglich vorsorgen wollen. Insbesondere Menschen mit psychischen Vorerkrankungen, die schon einmal eine schwere Krise oder psychische Erkrankung durchgemacht haben, rät die DGPPN zur Erstellung.
Wichtig: Die Patientenverfügung für den Bereich der psychischen Gesundheit ist keine Alternative zu einer herkömmlichen Patientenverfügung, in der es um körperliche Belange geht, sie ist eher eine Ergänzung dazu, darauf weist die Fachgesellschaft ausdrücklich hin.
Die DGPPN nennt in ihrem allgemeinverständlichen Überblick zur psychiatrischen Patientenverfügung folgendes Beispiel:
Frau Meier ist an einer bipolaren Störung erkrankt. Sie hat eine Patientenverfügung für den Bereich psychische Gesundheit. Diese ist ordnungsgemäß aufgesetzt, unterschrieben und zugänglich aufbewahrt. Sie hat außerdem ihre Mutter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte bestimmt. Laut der Patientenverfügung möchte Frau Meier bei Auftreten einer manischen Episode mit Olanzapin behandelt werden, auch wenn sie es in dem Moment ablehnen sollte.
Als sie einige Zeit später eine manische Episode hat, bringen ihre Eltern sie in die Klinik. Denn es besteht das Risiko, dass sie sich oder andere Menschen ernsthaft gefährdet – ohne sich dessen bewusst zu sein. Sie ist nicht einwilligungsfähig. Die behandelnde Ärztin möchte Olanzapin einsetzen, doch Frau Meier lehnt dies ab, was die Ärztin wiederum ernst nehmen muss.
Weil es aber laut der Patientenverfügung dem Willen von Frau Meier entspricht, Olanzapin zu erhalten, beantragt die Mutter als Bevollmächtigte diese Behandlung beim Gericht. Dieses prüft insbesondere, ob die Patientenverfügung rechtsgültig ist und auf die aktuelle Situation angewendet werden kann. Ohne das Dokument hätte das Gericht mutmaßen müssen, was Frau Meier gewollt hätte.