Was muss aufs Etikett? |
Verena Schmidt |
26.06.2023 08:00 Uhr |
»Die Annahme, dass ein Cortison-Hinweis auf das Etikett muss, hält sich hartnäckig«, so Melhorn. Ende der 1990er Jahre war eine entsprechende Empfehlung auf Wunsch dermatologischer Fachverbände herausgegeben worden, diese sei allerdings nie rechtsverbindlich gewesen, erklärte die Apothekerin. Seit 2013 besteht diese Empfehlung nicht mehr. Man wolle die Cortison-Angst nicht verstärken und andere stark wirksame Dermatika trügen auch keinen Warnhinweis, so die Begründungen.
Anders sieht das bei Analgetika aus: Nach der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung müssen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur oralen und rektalen Anwendung den Hinweis tragen: »Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder vom Apotheker empfohlen!« Das gelte für Zubereitungen mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Dexibuprofen, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon und Propyphenazon, sofern sie nicht ausschließlich zur Thrombozytenaggregationshemmung bestimmt sind, erklärte Melhorn.
Abschließend wies Melhorn darauf hin: »Die Beratung bei der Abgabe ersetzt die fehlende Packungsbeilage, sie hat einen besonderen Stellenwert bei Rezepturarzneimitteln. Machen Sie sich bewusst: Der Patient kann nichts nachschlagen, er hat nur die Gebrauchsanweisung«, appellierte sie an die anwesenden PTA und Apotheker. Die Anwendung sollte daher bei der Abgabe näher erläutert werden, wobei auch auf arzneiformenspezifische Hinweise, zum Beispiel bei Augen- oder Ohrentropfen, eingegangen werden sollte. Zusätzlich sollte das Apothekenteam gegebenenfalls auf eine begrenzte Anwendungsdauer hinweisen sowie Applikations- und Entnahmehilfen erklären.