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Was Sie zum Corona-Bonus wissen müssen

Bei den milliardenschweren Wirtschaftshilfen und Konjunkturprogrammen aufgrund der Corona-Pandemie ist auch für Arbeitnehmer etwas dabei: Der BVpta erklärt die wichtigsten Punkte rund um den steuerfreien Corona-Bonus.
Bettina Schwarz
24.06.2020  13:00 Uhr
Was Sie zum Corona-Bonus wissen müssen

In den verschiedensten Berufen und Branchen, aber besonders in den systemrelevanten Bereichen wie den Apotheken, standen Arbeitnehmer vor großen Herausforderungen und starken Belastungen während der Corona-Krise. Dies hat auch die Regierung bedacht und ermöglicht daher Arbeitgebern, ihren Angestellten in diesem Jahr einen zusätzlichen Bonus zukommen zu lassen, ohne dass darauf die reguläre Abgabenlast entfällt.

Von der Ausnahmeregelung werden alle Sonderleistungen bis zu einem Maximalbetrag von 1500 Euro erfasst, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Geldzahlungen oder Sachleistungen handelt – wobei in der Praxis in den meisten Fällen mit finanziellen Bonuszahlungen zu rechnen sein wird. Außerdem ist es möglich, anstelle einer einmaligen Zahlung auch Teilbeträge über die genannte Zeitperiode hinweg auszuzahlen.

Zusätzlicher Bonus 

Entscheidende Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlung ist allerdings, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das heißt also, dass die reguläre, nach Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbarte Sonderzahlung nicht einfach als »Corona-Bonus« deklariert und steuerfrei ausgezahlt werden darf. Denn diese regelmäßig, meist jährlich geleistete Sonderzahlung gehört zum Arbeitslohn und erfährt somit auch 2020 die gewohnte steuer- und abgabenrechtliche Behandlung.

Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind auch Überstunden oder mögliche Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Beides gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn und ist regulär zu vergüten – eine Abgeltung durch den Bonus ist hier also nicht zulässig. Andere Steuerbefreiungen bleiben ansonsten durch die Corona-Prämie unberührt und werden weiterhin gewährt. Übrigens muss die zusätzliche Sonderprämie in jedem Fall im Lohnkonto aufgezeichnet und in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.

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