Was zum Jahresende wichtig ist |
Zum Jahreswechsel sollten Angestellte einen Blick auf das Jahresarbeitszeitkonto werfen und Resturlaub klären. / Foto: Adobe Stock/zatevakhin
Oft haben Mitarbeitende noch Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr: ein Thema, das Rechtsanwältin Minou Hansen und ihre Kolleginnen der ADEXA-Rechtsberatung oft hören. »Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag«, sagt Hansen. »Bei Tarifbindung muss mindestens der tarifliche Urlaub gewährt werden.« Das sind in den meisten Kammerbezirken 34 Werktage, in Nordrhein 33 Werktage. Dazu kommt jeweils ein Tag nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit. »Werktage sind aber nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen«, betont Hansen. Pro Urlaubswoche müssen entweder sechs Werktage Urlaub genommen werden. Oder man rechnet Urlaubsansprüche um anhand der Formel:
34 ÷ 6 (Werktage) x Arbeitstage = Anspruch in Arbeitstagen
Doch worauf sollten Angestellte achten, die noch Resturlaub aus dem laufenden Jahr haben? Minou Hansen weist auf das Bundesurlaubsgesetz und auf tarifliche Regelungen hin. Urlaub muss demnach im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen werden. Ausnahmen sind möglich, falls dringende betriebliche Gründe wie die hohe Kundenfrequenz vor Weihnachten keinen Urlaub zulassen. »Im Streitfall haben Mitarbeitende nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung vorgelegen haben«, sagt Hansen. Deshalb rät sie, unabhängig von den Erfolgsaussichten einen Urlaubsantrag zu stellen. »Lehnt die Apothekenleitung diesen zum Jahresende ab, ist davon auszugehen, dass dringende betriebliche Gründe vorgelegen haben.«
Auch persönliche Gründe können zur Übertragung des Urlaubsanspruchs führen; meist ist das die eigene Erkrankung oder die Erkrankung naher Angehöriger. Eine rechtliche Verpflichtung: »Arbeitgebende müssen Angestellte auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und auf die Rechtsfolgen, wenn der Urlaub nicht genommen wird«, betont Hansen. Urlaubsansprüche, die jetzt auf das Folgejahr übertragen werden, verfallen zum 31. März 2024.
Zum Jahresende sollten Angestellte auch einen Blick auf ein etwaiges Jahresarbeitszeitkonto werfen; es muss zum 31. Dezember ausgeglichen werden. Gibt es ein Arbeitszeitguthaben, werden die Plusstunden durch Freistellung ausgeglichen. Bei Minusstunden müssen die Mitarbeitenden die Möglichkeit bekommen, diese nachzuarbeiten. Der Ausgleich hat innerhalb der ersten drei Monate zu erfolgen, in Sachsen innerhalb von sechs Monaten. Ansonsten werden Plusstunden ausgezahlt – und zwar mit Zuschlägen für die Mehrarbeit. Minusstunden verfallen jedoch.
Ein weiteres Thema am Jahresende ist die tarifliche Sonderzahlung. Alle Angestellten mit Tarifbindung haben Anspruch auf 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdienstes. Wer im Laufe des Jahres seine Wochenarbeitszeit verändert hat, erhält einen Durchschnittswert. Um die Sonderzahlung zu bekommen, muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit erhalten Mitarbeitende die Sonderzahlung rückwirkend, sobald die sechs Monate erreicht sind. Die Apothekenleitung darf Sonderzahlungen nicht streichen, diese jedoch auf bis zu 50 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes kürzen, falls betriebswirtschaftlich erforderlich. Dies ist aber nachzuweisen. Im Tarifbereich ADA und in Sachsen sind Arbeitgeber verpflichtet, solche Pläne vier Wochen vor Fälligkeit anzukündigen, spätestens am 1. November.
Das nächste ADEXA-Webinar für alle Berufsgruppen findet am 31. Januar 2024 um 19:30 Uhr statt. Das Thema geben wir rechtzeitig bekannt unter www.adexa-online.de/termine.