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12 Schlüssel
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Welche Änderungen sind beim E-Rezept möglich?

Das E-Rezept wird in den nächsten Monaten immer häufiger vorkommen, ab 2024 soll es Pflicht werden. Bei der Bearbeitung tauchen mitunter Fragen auf, zum Beispiel, wenn Rezeptänderungen erforderlich sind. Einige Antworten liefert der Deutsche Apothekerverband (DAV) in einem FAQ-Dokument.
AutorKontaktPZ
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Datum 24.10.2023  14:00 Uhr

Sobald eine Arztpraxis das E-Rezept mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift (QES) unterzeichnet und an den Patienten herausgegeben hat, lässt sich die digitale Verordnung nicht mehr ändern. Sie befindet sich dann auf dem Server der Telematik-Infrastruktur (TI) und nur die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt kann das E-Rezept wieder löschen oder bei Bedarf neu erstellen.

Einige Korrekturen können Apotheken aber im Abgabedatensatz vornehmen. Gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben geht beim E-Rezept praktisch alles, was auch beim Muster-16-Rezept ging. Die Warenwirtschaft erleichtert das Prozedere, indem sie anhand von Schlüsseln bereits eine Auswahl vorgefertigter Rezeptänderungen liefert. Aber Achtung: Jede Rezeptänderung in der Offizin verlangt im Nachgang die elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA).

Schlüssel für Änderungen

Für die erlaubten Rezeptänderungen sind Schlüssel vorgegeben, die in der Apothekensoftware hinterlegt sind. So lässt sich etwa mit dem Schlüssel 4 eine Dosierangabe korrigieren und dokumentieren. Alternativ ist es zum Beispiel mit dem Schlüssel 5 möglich, fehlende Hinweise auf dem Medikationsplan zu ergänzen oder dort eine Dosierungsanweisung einzufügen. Der DAV weist darauf hin, dass eine Rezeptänderung nicht erforderlich ist, wenn das E-Rezept zwar keine Dosierungsanweisung, aber ein Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet in dem Fall: »Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben« und ersetzt die Angabe von »Dj« beim rosa Papierrezept.

Passt keiner der vorgefertigten Schlüssel zum Problem, kommt der Schlüssel 12 zum Einsatz. Dahinter verbirgt sich eine freitextliche Angabe. Beispielsweise kann darin eine Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz g7 Rahmenvertrag dokumentiert werden.

Beispiele:

  • Freitextverordnung »Novaminsulfon 1A Tabletten«, Dosierungsangabe: »4x tgl. 20 Tropfen« → Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von Novaminsulfon 1A Pharma Tropfen 500 mg/ml, Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 1
  • Freitextverordnung » Zolmitriptan-ratiopharm 5 mg Nasenspray « (dieses Arzneimittel gibt es nicht) → Nach Rücksprache mit dem Arzt Abgabe von AscoTop Nasal 5 mg/Dosis (Wirkstoff: Zolmitriptan 5 mg), Dokumentation der Rezeptänderung mit Schlüssel 6

Vorsicht ist laut DAV bei E-Rezepten mit PZN-Verordnung geboten, wenn Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge des Mittels von den Angaben im ABDATA-Artikelstamm abweichen. Dies könnten die Kassen als unklare Verordnung ansehen.

Es bestehe die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Umgruppierung der Normgrößen innerhalb des Quartals alle betroffenen Verordnungen widersprüchlich werden. Und in dem Fall wird wieder eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Im Zweifelsfall sollten die Apotheken solche E-Rezepte nicht bedienen, rät der DAV.

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