Welche Änderungen sind beim E-Rezept möglich? |
Das Einlösen des E-Rezepts über die Gesundheitskarte ist seit Juli 2023 möglich. / Foto: ABDA
Sobald eine Arztpraxis das E-Rezept mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift (QES) unterzeichnet und an den Patienten herausgegeben hat, lässt sich die digitale Verordnung nicht mehr ändern. Sie befindet sich dann auf dem Server der Telematik-Infrastruktur (TI) und nur die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt kann das E-Rezept wieder löschen oder bei Bedarf neu erstellen.
Einige Korrekturen können Apotheken aber im Abgabedatensatz vornehmen. Gemäß der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben geht beim E-Rezept praktisch alles, was auch beim Muster-16-Rezept ging. Die Warenwirtschaft erleichtert das Prozedere, indem sie anhand von Schlüsseln bereits eine Auswahl vorgefertigter Rezeptänderungen liefert. Aber Achtung: Jede Rezeptänderung in der Offizin verlangt im Nachgang die elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA).
Die Apotheke übermittelt das E-Rezept, den E-Abgabedatensatz und eine Quittung an ihr Rechenzentrum. Im Falle einer Beanstandung durch das Rechenzentrum ist eine nachträgliche Korrektur oder Neuerstellung der Datensätze möglich.
Der E-Abgabedatensatz enthält alle relevanten Informationen für die Abrechnung, wie sie in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V und den Technischen Anlagen festgelegt sind.
Die Quittung ist eine digitale Bestätigung durch den Fachdienst der Telematikinfrastruktur (TI), dass die Apotheke den technischen Prozess für die Belieferung einer konkreten elektronischen Verordnung ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Ohne Quittung hat die Apotheke keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Für die erlaubten Rezeptänderungen sind Schlüssel vorgegeben, die in der Apothekensoftware hinterlegt sind. So lässt sich etwa mit dem Schlüssel 4 eine Dosierangabe korrigieren und dokumentieren. Alternativ ist es zum Beispiel mit dem Schlüssel 5 möglich, fehlende Hinweise auf dem Medikationsplan zu ergänzen oder dort eine Dosierungsanweisung einzufügen. Der DAV weist darauf hin, dass eine Rezeptänderung nicht erforderlich ist, wenn das E-Rezept zwar keine Dosierungsanweisung, aber ein Kennzeichen Dosierung = false enthält. False bedeutet in dem Fall: »Dosieranweisung/Medikationsplan mitgegeben« und ersetzt die Angabe von »Dj« beim rosa Papierrezept.
Passt keiner der vorgefertigten Schlüssel zum Problem, kommt der Schlüssel 12 zum Einsatz. Dahinter verbirgt sich eine freitextliche Angabe. Beispielsweise kann darin eine Überschreitung der Belieferungsfrist nach § 6 Absatz g7 Rahmenvertrag dokumentiert werden.
Beispiele:
Bei Verwendung der Schlüssel 2, 3, 4 und 12 ist ein zusätzlicher Vermerk im Feld »Dokumentation Rezeptänderung« erforderlich.
Quelle: Technische Anlage 7, Juli 2023
Vorsicht ist laut DAV bei E-Rezepten mit PZN-Verordnung geboten, wenn Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße sowie Menge des Mittels von den Angaben im ABDATA-Artikelstamm abweichen. Dies könnten die Kassen als unklare Verordnung ansehen.
Es bestehe die Gefahr, dass beispielsweise bei einer Umgruppierung der Normgrößen innerhalb des Quartals alle betroffenen Verordnungen widersprüchlich werden. Und in dem Fall wird wieder eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Im Zweifelsfall sollten die Apotheken solche E-Rezepte nicht bedienen, rät der DAV.
Ab dem 1. Januar 2024 wird das E-Rezept Pflicht. Es gibt drei Einlösewege: per E-Rezept-App, per ausgedrucktem 2D-Code oder per elektronischer Gesundheitskarte. Für die Apothekenteams hat der DAV ein FAQ-Dokument erstellt, das er laufend aktualisiert (unter www.abda.de im Mitgliederbereich).
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.