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Weihnachtsgeld und Co.
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Welche Regeln gelten für tarifliche Sonderzahlungen?

Tarifliche Sonderzahlungen zum Jahresende sind für viele Apothekenbeschäftigte ein wichtiges Extra – sei es als Anerkennung, Motivation oder zusätzlicher Bonus. Doch Anspruch, Berechnung und mögliche Kürzungen sind häufig komplex. In einem Webinar Ende November erläuterte Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen die wichtigsten Regelungen.
AutorKontaktSigrid Joachimsthaler/Adexa
Datum 15.12.2025  12:00 Uhr

Tarifliche Sonderzahlungen sind in § 18 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) sowie der Rahmentarifverträge für Nordrhein (RTV Nordrhein) und Sachsen (RTV Sachsen) geregelt. Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erhalten jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent ihres tariflichen Monatsverdienstes. Voraussetzung ist die Tarifbindung: Der Arbeitgeber muss Mitglied im jeweiligen Arbeitgeberverband (ADA, TGL Nordrhein, SAV) und die oder der Beschäftigte ein Adexa-Mitglied sein – entscheidend ist die Mitgliedschaft zum Auszahlungszeitpunkt, also im November. Alternativ kann die Geltung des regional gültigen Tarifvertrags auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. In Nordrhein erfolgt die Auszahlung der Sonderzahlung teilweise über das Jahr: Ein Vierundzwanzigstel wird monatlich gezahlt, die zweite Hälfte im November.

Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Monatsverdienstes über das gesamte Jahr. Bei einem Aufstieg in ein höheres Berufsjahr oder tariflichen Gehaltserhöhungen besteht Anspruch auf das neue höhere Gehalt. Wer nur einen Teil des Jahres beschäftigt war, erhält die Sonderzahlung anteilig – für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Anspruch von einem Zwölftel.

Der Anspruch kann in bestimmten Fällen gekürzt werden: Für jeden vollen Elternzeitmonat darf die Sonderzahlung um ein Zwölftel reduziert werden. Beschäftigungsverbote wirken sich hingegen nicht aus. Bei längerer Krankheit kann die Zahlung ab Beginn des Krankengeldbezugs (nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung) gekürzt werden. Kein Anspruch besteht bei Eigenkündigung oder verhaltensbedingter Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres.

Kürzung nur aus wirtschaftlichen Gründen

Darüber hinaus erlauben § 18 Nr. 8 RTV Nordrhein und § 18 Nr. 7 Sachsen Kürzungen auf bis zu 50  Prozent bei wirtschaftlichen Gründen, etwa um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar: Die Einbußen müssen so gravierend sein, dass nur durch die Kürzung der Sonderzahlung Kündigungen abgewendet werden können. Mitglieder wenden sich in solchen Fällen idealerweise an die Adexa-Rechtsabteilung, die die Vorlage prüffähiger Zahlen (BWA) einfordert und beurteilt, ob die Kürzung gerechtfertigt ist. Im ADA-Bereich gilt seit dem 1. August 2024, dass bei einem erwarteten Betriebsergebnis-Rückgang von mindestens 10  Prozent gegenüber dem Vorjahr die Sonderzahlung auf bis zu 50  Prozent gekürzt werden darf, sofern die Kürzung vier Wochen vor Fälligkeit angekündigt und durch das Steuerbüro bestätigt wird.

Tarifliche Sonderzahlungen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres endet. Bei beidseitiger Tarifbindung darf eine Rückzahlung im Arbeitsvertrag auch nicht vereinbart werden. Bei fehlender Tarifbindung oder bei übertariflichen Zahlungen kann eine Rückzahlung nur für den übertariflichen Anteil vereinbart werden. Rückzahlungsklauseln sind rechtlich anspruchsvoll und nur zulässig, wenn die Sonderzahlung ausschließlich der Belohnung von Betriebstreue dient.

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