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Bundesrahmentarifvertrag

Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat

Ende November haben sich viele Apothekenangestellte beim Blick auf ihren Gehaltszettel über eine tarifliche Sonderzahlung gefreut. Gut zu wissen: Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag haben sich einige Details geändert. Die Adexa erklärt, was zu beachten ist.
Sigrid Joachimsthaler/Adexa
28.11.2024  13:30 Uhr

Ihr Gehalt war im November genauso hoch wie sonst auch? Das kann unterschiedliche Gründe haben. Grundsätzlich gilt nämlich: Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der Sie eine Sonderzahlung wie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten müssten. Ein Anspruch kann sich aber aus tariflichen Bestimmungen oder aus den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben. Wenn Sie als Beschäftigte Mitglied der Apothekengewerkschaft Adexa sind und Ihre Apothekenleitung tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband ist, dann gilt der örtlich passende Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis direkt. Arbeiten Sie in einer Apotheke im Kammerbezirk Nordrhein, ist das der Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein, in Sachsen der RTV Sachsen und im restlichen Bundesgebiet der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). 

Bei beiderseitiger Tarifbindung darf im Arbeitsvertrag nicht zu Ihren Ungunsten von den tariflichen Bestimmungen abgewichen werden – und dazu gehört eben die Sonderzahlung. Die Geltung des jeweils aktuellen BRTV oder RTV können Sie aber auch (zusätzlich) in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbaren. Nach allen drei Tarifverträgen besteht Anspruch auf ein tarifliches Bruttomonatsgehalt, sprich ohne eventuelle übertarifliche Anteile. In Ihrem Arbeitsvertrag könnten Sie jedoch durchaus ein volles 13. Monatsgehalt vereinbaren.

Sind Sie im laufenden Jahr in die Apotheke eingetreten, können Sie sich anteilig über ein Zwölftel der Gesamtsumme pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit freuen. 

Geld muss spätestens im November da sein

Ändert sich im Laufe des Jahres Ihre Wochenarbeitszeit, erhalten Sie einen Durchschnittswert. Erhöht sich aber Ihr Tarifgehalt, weil Sie eine höhere Berufsjahresgruppe erreicht haben oder ein neuer Tarifabschluss greift, besteht Anspruch auf das höhere Gehalt. Die Zahlung muss spätestens mit dem Novembergehalt erfolgen. Eine Aufteilung in monatliche Teilbeträge oder zwei Zahlungen im Juni und November ist aber möglich! 

Falls Sie neu in einer Apotheke begonnen haben und zur Fälligkeit im November die erforderliche Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten noch nicht bestand, kann der Anspruch rückwirkend entstehen. Die (anteilige) Zahlung für das Eintrittsjahr wird dann fällig, sobald klar ist, dass die Voraussetzung erfüllt ist.

Kürzung prüfen

Die Kürzung der tariflichen Sonderzahlung aus wirtschaftlichen Gründen auf bis zu 50 Prozent ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wurde Ihre Sonderzahlung gekürzt, sollten Sie daher die Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Im Bereich des BRTV gilt seit diesem Jahr: Eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen ist nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Oktober schriftlich angekündigt wurde. Sie darf nur erfolgen, wenn das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September um mindestens 10 Prozent im Vergleich zum Vorjahr reduziert ist. Dies muss von einem Steuerbüro schriftlich bestätigt werden. Stellt sich später heraus, dass das tatsächliche Ergebnis doch nicht um mindestens 10 Prozent reduziert ist, muss der gekürzte Betrag nachgezahlt werden. Beschäftigte können verlangen, dass eine Bestätigung des Steuerberaters vorgelegt wird. 

Nach dem RTV Nordrhein müssen Apothekenleitungen nachweisen, dass eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Formulierung gilt auch nach dem RTV Sachsen. Dort muss die Kürzung spätestens vier Wochen vor Fälligkeit der Zahlung schriftlich angekündigt werden. Nach allen Tarifverträgen gilt: Beenden Arbeitgebende binnen einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung der gekürzten Sonderzahlung das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, muss der gekürzte Differenzbetrag nachträglich gezahlt werden. Fällig ist die Nachzahlung mit dem Ausspruch der Kündigung.

Abgesehen von der Kürzungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen kann eine anteilige Kürzung für Zeiträume erfolgen, in denen Sie keinen Gehaltsanspruch haben: zum Beispiel in der Elternzeit oder bei Bezug von Krankengeld. Letztlich ist die Sonderzahlung also einer von diversen guten Gründen, um Adexa-Mitglied zu sein oder zu werden.

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