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Aus der Adexa-Rechtsberatung

Wer hat Anspruch auf Fort- und Weiterbildungen?

Haben Mitarbeitende Anspruch auf Fortbildung? Und sind sie verpflichtet, solche Veranstaltungen zu besuchen? Mit diesen Fragen hat sich Minou Hansen bei einem Webinar befasst. Sie ist Rechtsanwältin, Business Coach und Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung.
Michael van den Heuvel/Adexa
04.03.2025  14:00 Uhr

»Einen generellen Rechtsanspruch darauf, Fortbildungen zu besuchen, gibt es grundsätzlich nicht«, sagte Hansen. »Anders ist die Situation, wenn die Fortbildung Grundlage für eine bestimmte Tätigkeit ist.« Als Beispiele nannte die Adexa-Rechtsanwältin Kurse für betriebliche Ersthelfer, für Datenschutzbeauftragte oder für Angestellte, die mit einer neuen Software arbeiten sollen.

Sind Angestellte bei der Apothekengewerkschaft Adexa und Apothekenleitungen bei einem Arbeitgeberverband Mitglied, besteht Tarifbindung. Laut den Tarifverträgen haben Mitarbeitende in diesem Fall Anspruch auf bezahlte Freistellung für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen.

In allen Kammerbezirken außer in Nordrhein und in Sachsen sind es bei Angestellten in Vollzeit sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren. Für Nordrhein gelten sechs Werktage für Approbierte, fünf Tage für andere pharmazeutische Mitarbeitende und drei Tage für kaufmännische Angestellte innerhalb von zwei Jahren. In Sachsen erhalten pharmazeutische Mitarbeitende sechs Werktage innerhalb von zwei Jahren. Bei Filialleitungen sind es zwei Tage zusätzlich. Kaufmännische Angestellte kommen auf drei Werktage innerhalb von zwei Jahren.

Wer hat Anspruch?

Neben der Tarifbindung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Mitarbeitende haben erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten Anspruch auf die Freistellung. Sie müssen dies spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Kurses bei der Apothekenleitung beantragen. Die Apothekenleitung kann die Teilnahme verweigern, falls – etwa durch Krankheit oder Urlaub – zu wenige Teammitglieder vor Ort wären. Die Teilnahme kann aber zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden. Findet die Fortbildung in arbeitsfreier Zeit statt, etwa am Wochenende, können Angestellte in gleichem Umfang eine Arbeitsbefreiung verlangen, und zwar innerhalb der nächsten zwölf Wochen.

Müssen Angestellte Fortbildungen besuchen?

Auch mit der gegenteiligen Fragestellung hat sich die Adexa-Rechtsberatung befasst: Wann müssen Apothekenangestellte Fortbildungen besuchen? »Wenn die Apothekenleitung die Fortbildung anordnet und bezahlt, ist die Teilnahme verpflichtend«, sagte Hansen. »Fortbildungen zählen ganz normal als Arbeitszeit und können angeordnet werden.«

Dabei müssen Chefin oder Chef persönliche Umstände berücksichtigen. Ein alleinerziehendes Elternteil beispielsweise kann nicht zu Fortbildungen am Abend oder am Wochenende verpflichtet werden, wenn es keine Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gibt. Unabhängig davon sei, wie Hansen betonte, die Teilnahme einschließlich der An- und Abreise als Arbeitszeit zu vergüten.

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