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Wie viele Tage Urlaub stehen mir zu?

Wer schulpflichtige Kinder hat, freut sich vielleicht schon auf ein bis zwei Wochen Osterferien. Doch gibt es immer wieder Anfragen in der Adexa-Rechtsberatung, die sich um die schönste Zeit des Jahres drehen.
AutorKontaktIsabel Weinert
Datum 13.03.2024  08:30 Uhr

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt lediglich 24 Tage beziehungsweise vier Wochen, bezogen auf die in der Apotheke übliche Sechstagewoche. Tarifgebundene Apothekenangestellte in Vollzeit haben dagegen Anspruch auf 34 Tage – beziehungsweise im Tarifgebiet Nordrhein auf 33 Tage. Und es ist auch möglich, im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Nach fünfjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gibt es einen Tag mehr tariflichen Urlaub. Langjährige, tarifgebundene Beschäftigte haben daher Anspruch auf 35 Tage Erholungsurlaub (beziehungsweise in Nordrhein 34 Tage). Adexa-Juristin Minou Hansen erläutert: »Die fünfjährige Betriebszugehörigkeit muss bereits am 1. Januar des Kalenderjahres bestehen, auf den sich der Urlaubsanspruch bezieht.« 

Bundesrahmentarifvertrag und RTV Sachsen geben vor, dass Inhaber die schriftlichen Urlaubsanträge ihrer Angestellten spätestens nach vier Wochen bescheiden sollen (§ 11 Abs. 6). Dazu sagt Rechtsanwältin Hansen: »Wenn der Antrag nicht in dieser Frist genehmigt wurde, darf man allerdings trotzdem nicht einfach in Urlaub gehen. Wer keine Reaktion seiner Apothekenleitung erhält, sollte noch einmal nachfragen. Und sich dann ggegebenenfalls bei der Adexa-Rechtsberatung über weitere Schritte informieren« 

Die Apothekenleitung hat bei der Urlaubsplanung die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen – allerdings nur insoweit, als keine dringenden betrieblichen Belange diesem Wunsch entgegenstehen. Man denke hier an die Vorweihnachtszeit, in der oftmals Urlaubssperren verhängt werden. Außerdem muss die Apothekenleitung darauf achten, dass soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn mehrere Beschäftigte einen bestimmten Termin wünschen. Hier haben vor allem Eltern während der Kita- und Schulferien Vorrang – oder auch Angestellte, deren Partner an Schulferien oder Betriebsferien gebunden sind.

Teilzeit und Minijob

Die tariflichen Urlaubstage gelten für Vollzeitbeschäftige. Wer nicht an sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet seinen Anspruch in Arbeitstage um: also 34 Urlaubstage geteilt durch sechs Werktage, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das ergibt die Zahl der freien Tage. Die Stundenzahl pro Tag spielt dabei keine Rolle. Ein Beispiel: Wenn eine PTA regelmäßig vier Tage pro Woche arbeitet, hat sie 22,67 Urlaubstage. Pro Urlaubswoche muss sie davon aber auch nur vier Tage einsetzen und kommt so auch auf 5,67 Wochen Urlaub. Auf diese 5,67 Wochen haben auch tarifgebundene Angestellte in geringfügigen Arbeitsverhältnissen Anspruch. Die Formel gilt entsprechend für 35 Tage, dann sind es 5,83 Wochen beziehungsweise fünf Wochen und fünf Tage.

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