Wie viele Tage Urlaub stehen mir zu? |
Isabel Weinert |
13.03.2024 08:30 Uhr |
Damit die schönste Zeit des Jahres auch gelingt, erklärt Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen die Spielregeln. / Foto: Adobe Stock/Daniela H.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt lediglich 24 Tage beziehungsweise vier Wochen, bezogen auf die in der Apotheke übliche Sechstagewoche. Tarifgebundene Apothekenangestellte in Vollzeit haben dagegen Anspruch auf 34 Tage – beziehungsweise im Tarifgebiet Nordrhein auf 33 Tage. Und es ist auch möglich, im Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch zu vereinbaren. Nach fünfjähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gibt es einen Tag mehr tariflichen Urlaub. Langjährige, tarifgebundene Beschäftigte haben daher Anspruch auf 35 Tage Erholungsurlaub (beziehungsweise in Nordrhein 34 Tage). Adexa-Juristin Minou Hansen erläutert: »Die fünfjährige Betriebszugehörigkeit muss bereits am 1. Januar des Kalenderjahres bestehen, auf den sich der Urlaubsanspruch bezieht.«
Bundesrahmentarifvertrag und RTV Sachsen geben vor, dass Inhaber die schriftlichen Urlaubsanträge ihrer Angestellten spätestens nach vier Wochen bescheiden sollen (§ 11 Abs. 6). Dazu sagt Rechtsanwältin Hansen: »Wenn der Antrag nicht in dieser Frist genehmigt wurde, darf man allerdings trotzdem nicht einfach in Urlaub gehen. Wer keine Reaktion seiner Apothekenleitung erhält, sollte noch einmal nachfragen. Und sich dann ggegebenenfalls bei der Adexa-Rechtsberatung über weitere Schritte informieren«
Die Apothekenleitung hat bei der Urlaubsplanung die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen – allerdings nur insoweit, als keine dringenden betrieblichen Belange diesem Wunsch entgegenstehen. Man denke hier an die Vorweihnachtszeit, in der oftmals Urlaubssperren verhängt werden. Außerdem muss die Apothekenleitung darauf achten, dass soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wenn mehrere Beschäftigte einen bestimmten Termin wünschen. Hier haben vor allem Eltern während der Kita- und Schulferien Vorrang – oder auch Angestellte, deren Partner an Schulferien oder Betriebsferien gebunden sind.
Formel: Urlaubstage bei Vollzeit ÷ 6 Werktage x Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage bei Teilzeit.
Wer beispielsweise nur jeden zweiten Mittwoch arbeitet oder einen Samstag im Monat, muss diese Tage mit einem Faktor einrechnen; in diesen Fällen mit 0,5 beziehungsweise 0,23.
Beispiel 1: Eine PTA arbeitet montags, dienstags, freitags und jeden zweiten Samstag. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 34 Tage. Rechnung: 34 ÷ 6 x 3,5 = 19,83. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf 19,83 Urlaubstage, von denen sie drei Tage für eine »kurze« Woche und vier Tage für eine »lange« Woche einsetzen muss.
Übrigens: Adexa-Mitglieder finden einen Urlaubsrechner im passwortgeschützten Mitgliederbereich.
Die tariflichen Urlaubstage gelten für Vollzeitbeschäftige. Wer nicht an sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet seinen Anspruch in Arbeitstage um: also 34 Urlaubstage geteilt durch sechs Werktage, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das ergibt die Zahl der freien Tage. Die Stundenzahl pro Tag spielt dabei keine Rolle. Ein Beispiel: Wenn eine PTA regelmäßig vier Tage pro Woche arbeitet, hat sie 22,67 Urlaubstage. Pro Urlaubswoche muss sie davon aber auch nur vier Tage einsetzen und kommt so auch auf 5,67 Wochen Urlaub. Auf diese 5,67 Wochen haben auch tarifgebundene Angestellte in geringfügigen Arbeitsverhältnissen Anspruch. Die Formel gilt entsprechend für 35 Tage, dann sind es 5,83 Wochen beziehungsweise fünf Wochen und fünf Tage.
In Folge 8 ihres monatlichen Podcasts erläutert Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen wichtige Punkte zum Arbeitsvertrag, die sich aus dem Arbeitsrecht und den Tarifverträgen ergeben: Teil 1 befasst sich mit der Probezeit, der Tätigkeitsbeschreibung, dem Arbeitsort, dem Urlaubsanspruch und der Lage der Arbeitszeiten. Ein weiterer Podcast mit Teil 2 folgt noch in diesem Monat.
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