»Zu Risiken und Nebenwirkungen …« neu formuliert |
Für Apotheken ändert sich mit der Neuformulierung nichts. Der Warnhinweis sei nach § 4 Abs. 3 S. 1 HWG bei jeder Öffentlichkeitswerbung, also bei »Werbung außerhalb der Fachkreise«, zu geben.
Bei den Produktetikettierungen auf der Arzneimittelpackung und in Packungsbeilagen handele es sich nach der gesetzlichen Wertung aber nicht um Werbung im Sinne des HWG, erklärte eine Sprecherin kürzlich auf PZ-Anfrage. »Wir gehen davon aus, dass Arzneimittelpackungen diesen Hinweis daher nicht aufweisen, sodass es insoweit in den Apotheken keinen Handlungsbedarf gibt.«