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Tierarztvorbehalt gekippt
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Abgabe von Homöopathika für Tiere wieder erleichtert 

Seit knapp einem Jahr dürfen Humanarzneimittel bei Haustieren nur noch per Verschreibung durch einen Tiermediziner eingesetzt werden – selbst, wenn es sich um rezeptfreie homöopathische Präparate handelt, die in der Apotheke erhältlich sind. Das hat nicht nur Folgen für Tierheilpraktiker und -halter, sondern auch für die Apotheker und PTA am HV-Tisch. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht einen Teil dieser Vorschrift für nichtig erklärt.
AutorKontaktKatja Egermeier
AutorKontaktdpa
Datum 16.11.2022  16:30 Uhr
Abgabe von Homöopathika für Tiere wieder erleichtert 

Zum Hintergrund: Bis zum 27. Januar dieses Jahres durften auch Personen, die nicht als Veterinär tätig sind, jegliche nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel bei Tieren anwenden. Einziger Vorbehalt: Die Tiere durften nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Am 28. Januar 2022 wurde mit § 50 Absatz 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) jedoch der sogenannte Tierarztvorbehalt eingeführt. Ab sofort durften sämtliche Humanarzneimittel nur noch bei Tieren angewendet werden, wenn sie von einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt ist – auch, wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige homöopathische Humanarzneimittel handelte.

Für Apotheker und PTA bedeutete das bislang besondere Aufmerksamkeit, wenn sie ein rezeptfreies Humanarzneimittel für die Behandlung eines Tieres abgeben wollten, denn das TAMG verlangte stets das Rezept eines Veterinärmediziners. Diese Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun teilweise für nichtig erklärt. Ab sofort dürfen also auch wieder Personen, die nicht Tierarzt sind, Hunde, Katzen und andere Haustiere mit rezeptfreien, registrierten Humanhomöopathika behandeln – und Apotheker und PTA die Mittel an diese abgeben. Nur die Einschränkung für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist geblieben.

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