Abgabe von Homöopathika für Tiere wieder erleichtert |
Zu diesem Urteil geführt hatte die Klage von vier Tierheilpraktikerinnen, die seit Jahren Hunde und Katzen, aber auch Pferde und teilweise Kleintiere behandeln. Für ihren Therapieansatz der klassischen Homöopathie gibt es keine Mittel speziell für Tiere. Sie hatten deshalb mit Humanhomöopathika gearbeitet, die registrierungspflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Der Tierarztvorbehalt hatte dafür gesorgt, dass die Frauen seither faktisch nicht mehr praktizieren konnten.
Das geht nach Auffassung der Verfassungsrichter zu weit. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung zwar einen legitimen Zweck: »Tiere sollen vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen bewahrt werden.« Dazu passe aber nicht, dass die Anwendung von Tierhomöopathika und anderen alternativen Heilmethoden weiterhin ohne Einschaltung eines Tierarztes gestattet sei. Und: »Die Anwendung registrierter Humanhomöopathika birgt im Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe keinerlei Gefahren für die Gesundheit von Tier, Mensch oder Umwelt – unabhängig davon, ob diese mit oder ohne ärztliche Anweisung und Überwachung zum Einsatz kommen«, schreiben sie.
Die Richter regen an, zum Beispiel eine Pflicht zum Nachweis tierheilkundlicher Kenntnisse einzuführen. Das könne die Wahrscheinlichkeit mindern, dass Tierschutzbelange beeinträchtigt würden.