Abgaberangfolge weiterhin einhalten |
Juliane Brüggen |
02.11.2023 13:00 Uhr |
Die Lieferengpässe bereiten aktuell vielen Apothekenmitarbeitern Kopfzerbrechen. / Foto: Adobe Stock/contrastwerkstatt
Im Detail geht es um die mit dem Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) geschaffenen neuen Regelungen in § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V (SGB V). Demnach dürfen Apotheken abweichend von den gesetzlich und vertraglich vereinbarten Abgaberegeln (SGB V, Rahmenvertrag) »bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags […] abzugebenden Arzneimittels« dieses durch ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. In den folgenden Punkten darf die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt von der Verordnung abweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
Zu der Frage, wie § 129 Abs. 2a SGB V im Detail auszulegen ist, vertraten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband unterschiedliche Auffassungen. Hintergrund ist, dass Apotheken bei einer Nichtverfügbarkeit üblicherweise eine im Rahmenvertrag festgelegte Abgaberangfolge durchlaufen, um bevorzugt preisgünstige Arzneimittel abzugeben. Der DAV ging davon aus, dass die Apotheke nur die erste Stufe dieser Rangfolge prüfen muss: Bei Nichtverfügbarkeit des entsprechenden Mittels sei die Apotheke in der Abgabe frei, so die Sicht des DAV. Der GKV-Spitzenverband war hingegen der Ansicht, dass die Apotheke die komplette Abgaberangfolge durchlaufen muss.
Angesichts der Differenzen hat der DAV beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nachgefragt. Das BMG bestärkt allerdings die Kassensicht: »Daher ist die Regelung aus Sicht des BMG so zu verstehen, dass sie erst greift, wenn nach den Regelungen des Rahmenvertrags zur Abgabe-Reihenfolge kein verfügbares Arzneimittel vorhanden ist.« Eine andere Auslegung würde nicht zuletzt dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 121 SGB V entgegenstehen.