Abgaberangfolge weiterhin einhalten |
Juliane Brüggen |
02.11.2023 13:00 Uhr |
Apotheken prüfen die Verfügbarkeit nach einer vertraglich festgelegten Reihenfolge, der Abgaberangfolge. Nummer 1 sind die Rabattarzneimittel, also Arzneimittel, für die die jeweilige Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Falls diese nicht verfügbar sind, folgen im Aut-idem-Bereich die vier preisgünstigsten Arzneimittel, wobei das abgegebene Präparat nicht teurer als das verordnete sein darf. Im Import-Bereich stehen wiederum Original- und Importarzneimittel zur Auswahl, die nicht teurer als das verordnete Präparat sind – bevorzugt aber preisgünstige Importarzneimittel, die zum Import-Einsparziel zählen.
Sind all diese Optionen nicht zu bekommen, bleibt Apotheken schließlich die Abgabe des nächstpreisgünstigsten, verfügbaren Arzneimittels – sowohl im Aut-idem- als auch im Import-Bereich. Soweit die Regeln des Rahmenvertrages – erst darüber hinaus kommen nach Auslegung des BMG und der Krankenkassen die Neuregelungen in § 129 Abs. 2a SGB V zum Tragen.
Nicht vergessen: Die Nichtverfügbarkeit wird auf dem Papierrezept mit der Sonder-PZN 02567024 und dem entsprechenden Faktor (2, 3 oder 4) kenntlich gemacht, ein zusätzlicher Vermerk ist nicht erforderlich. Liegt ein E-Rezept vor, erfolgt die Kennzeichnung im elektronischen Abgabedatensatz.
Im sogenannten importrelevanten Markt gilt es zwei Sonderregeln zu beachten: Apotheken sind angehalten, Arzneimittel ohne Mehrkosten oder mit den geringsten Mehrkosten bevorzugt abzugeben – unabhängig davon, ob damit eine ärztlich gesetzte Preisgrenze überschritten wird.
Eine weitere Besonderheit ist der Parallelvertrieb. Das ist der Fall, wenn ein patentgeschütztes Arzneimittel mit mehreren Handelsnamen im Vertrieb ist, es also mehr als ein Originalarzneimittel gibt (Parallelarzneimittel). Die Preisgrenze ist dann immer das preisgünstigste Parallelarzneimittel, sofern der Arzt nicht ein noch günstigeres verordnet hat.