Anspruch auf Urlaub |
Eine Erkrankung wirkt sich auf den Urlaubsanspruch nicht aus. Wer das ganze Jahr erkrankt war, hat Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub über den 31. März des nächsten Jahres hinaus, nämlich bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Der über gesetzliche Anteil verfällt am 31. März des Folgejahres.
Wenn man im Urlaub erkrankt, sollte man sich möglichst umgehend ein ärztliches Attest ausstellen lassen. In diesem Fall zählen die Tage der Erkrankung nicht als Urlaubstage.
Laut Bundesrahmentarifvertrag sollten Vorgesetzte Urlaubswünsche ihrer Angestellten berücksichtigen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe dem Urlaubsantrag entgegenstehen oder Wünsche anderer Kolleginnen oder Kollegen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, darf die Apothekenleitung den Urlaubswunsch ablehnen.
Der Urlaub soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nach einer Kündigung möglichst genommen werden. Eine Auszahlung des Anspruchs soll nur dann erfolgen, wenn es bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr möglich ist, freizubekommen. Wichtig ist: Selbst nach einer Kündigung muss der Urlaub – wie gewohnt – beantragt und genehmigt werden.