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Bundessozialgericht
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Apotheken dürfen ganze Packung abrechnen

Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der Arzneimittelpreisverordnung kommt es bei der Abrechnung von Rezepturen immer wieder zu Retaxationen. Die nun vorliegende Begründung zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) verschafft den Apotheken Rückenwind.
AutorKontaktPZ
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Datum 19.02.2026  14:00 Uhr
Apotheken dürfen ganze Packung abrechnen

Lange galten die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe als Grundlage für die Taxierung von Rezepturen. Nachdem sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die gesetzlichen Krankenversicherungen jedoch nicht auf neue Preise einigen konnten, kam es mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zur Kündigung. Seitdem gelten § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) als Abrechnungsgrundlage. Und hier liegt auch der Streitpunkt: Denn Krankenkassen und Apotheken legen die dortigen Vorgaben unterschiedlich aus. Während die Kassenseite oft nur die Teilmenge, also exakt die für die Zubereitung benötigte Menge erstattet, berechnen Apotheken den Preis der benötigten Packung des Stoffes. In der Folge kam es immer wieder zu Retaxationen.

Nun kommt das Bundessozialgericht (BSG) den Apotheken zu Hilfe. Denn das Gericht hatte im November 2025 in einer ähnlichen Frage entschieden (Az: B 3 KR 4/24 R): Demnach durfte der klagende Apotheker die kleinstmögliche Packung des Fertigarzneimittels, das er für die Rezepturherstellung benötigte, komplett zu Lasten der Krankenkasse abrechnen – auch wenn tatsächlich nur eine Teilmenge verwendet wurde. Die Streitfrage wurde zwischen dem Apotheker und der AOK NordWest verhandelt, wobei der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) das Verfahren als Musterklage geführt hat.

Urteil gilt auch für Arznei- und Hilfsstoffe

Aktuell hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe veröffentlicht. Damit wird klar, dass die Entscheidung nicht nur Fertigarzneimittel betrifft, sondern auch Arznei- und Hilfsstoffe. Sofern also keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vorliegt, wie etwa die Hilfstaxe, kann nach Auffassung des Gerichts bei der Rezepturherstellung die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge.

Für den Festzuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise seien zwar die für die Zubereitung erforderlichen Mengen ausschlaggebend, heißt es seitens des BSG. Allerdings könnten die Einkaufspreise nur für erhältliche Packungen ohne weiteres festgestellt werden. Juristische Begriffe wie »üblich« und »erforderlich« können daher nur auf die Packungsgröße, nicht aber auf die exakte für die Zubereitung erforderliche Menge bezogen werden. Grundsätzlich sei an den Apothekeneinkaufspreis der kleinsten Abpackung, die für die Zubereitung mindestens erforderlich war, anzuknüpfen.

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