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Kabinettsentwurf

Apotheken-Reformgesetz – die nächste Stufe

Der Kabinettsentwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) liegt vor. In weiten Teilen entspricht er dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), doch bei Zweigapotheken, den Regeln für Filialverbünde und zu Honorarverhandlungen gibt es leichte Anpassungen.
PZ
16.07.2024  15:00 Uhr

An der umstrittenen PTA-Vertretungsregelung hält das BMG fest. Erfahrene PTA sowie Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure dürfen demnach die Apotheke leiten, wenn bei Bedarf ein/e Approbierte/r digital zugeschaltet werden kann. 

Konkret heißt es, dass gemäß dem neu eingefügten § 3 Absatz 3a Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) »eine Apotheke geöffnet sein und betrieben werden (darf), wenn eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent, für die oder den es einer Beaufsichtigung nach Absatz 5b nicht bedarf, oder eine Pharmazieingenieurin oder ein Pharmazieingenieur anwesend ist«.

Zusätzlich muss demnach eine Apothekerin oder ein Apotheker der Apotheke oder einer Apotheke des Filialverbundes zur Beratung mittels Telepharmazie zur Verfügung stehen und die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter müssen mindestens acht Stunden pro Woche persönlich anwesend sein.

PTA-Vertretung bleibt

Die Neuregelung schaffe »Flexibilität beim Personaleinsatz und dient dem Erhalt der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Apotheken unter Verwendung digitaler Möglichkeiten«.

Es dürfen demnach in den Zeiträumen, in denen ein/e Approbierte/r nur per Telepharmazie verfügbar ist, von der oder dem PTA nur Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Beaufsichtigung nach Absatz 5b entfallen ist. Nicht möglich sind laut Entwurf in diesen Fällen Tätigkeiten, für die nach Absatz 5b ApoBetrO eine Beaufsichtigung nicht entfallen kann.

Für eine BtM-Abgabe »muss eine Apothekerin oder ein Apotheker beziehungsweise eine Pharmazieingenieurin oder ein Pharmazieingenieur die Verschreibung persönlich prüfen und beliefern«; dies könne auch durch den Botendienst der Apotheke erfolgen. BtM dürfen im Kommissionierer gelagert werden.

Soweit eine BtM-Abgabe außerhalb der Zeiten der persönlichen Anwesenheit eines Apothekers oder Pharmazieingenieurs »dringlich erforderlich« ist, muss der Patient in »angemessener Zeit« versorgt werden, heißt es. Das eingesetzte Personal sei vom Apothekenleiter im Voraus entsprechend der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu unterweisen. Die Abläufe müssen im Qualitätsmanagementsystem festgelegt werden, konkret, in welchen Situationen ein Apotheker hinzuzuziehen ist.

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