Apotheken-Reformgesetz – die nächste Stufe |
Folgende Regelungen zu den Zweigapotheken sind konkret vorgesehen: Sie müssen in einer Entfernung liegen, die dem Inhaber innerhalb »einer angemessenen Zeitspanne die Wahrnehmung seiner persönlichen Verantwortung als Betreiber erlaubt«. Der Betreiber muss mindestens eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich führen, jede weitere Apotheke (Filial- oder Zweigapotheke) kann der Betreiber persönlich führen oder in schriftlicher oder elektronischer Form einen oder zwei Apotheker als Verantwortliche benennen.
Ändert sich der Verantwortliche, ist dies zwei Wochen vor der Änderung in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Sind zwei Verantwortliche als Leiter einer Filial- oder Zweigapotheke vorgesehen, sollen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten abgegrenzt werden, was schriftlich oder elektronisch festzulegen ist.
In Orten oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung erteilt die zuständige Behörde auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke. Maximal zwei pro Inhaber sind zulässig. Die entsprechende Erlaubnis soll für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten und kann im Anschluss erneuert werden.
Zweigapotheken sollen weiterhin montags bis sonnabends zur Dienstbereitschaft für die Dauer von vier Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten verpflichtet sein. Nun sollen aber die zuständigen Behörden zusätzliche Zeiten der Dienstbereitschaft anordnen dürfen, um die Arzneimittelversorgung, insbesondere im Nachtdienst, sicherzustellen.
Beim Honorar bleibt es bei der geplanten Umverteilung. Die prozentuale Vergütung soll in zwei Schritten von 3 auf 2 Prozent sinken, das Fixum von 8,35 auf 9 Euro steigen. Weiter gefasst und gleichzeitig konkreter sind die Vorgaben für die Verhandlungslösung für die Zukunft. Mit Wirkung ab 2027 sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Honorar selbst aushandeln.
Neu ist, dass auch die prozentuale Marge mit verhandelt werden soll, statt wie bisher geplant nur das Fixum. Sofern erforderlich, können Kassen und Apothekerschaft ein gemeinsames Gutachten in Auftrag geben.
In der Begründung heißt es dazu: »Von den Vereinbarungspartnern sind im Rahmen der Vereinbarung insbesondere die Entwicklungen der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung, die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und der Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Die insbesondere zu beachtenden Indizes und Entwicklungen sind nicht abschließend und können durch das Bundesministerium für Gesundheit um weitere geeignete Grundlagen erweitert werden.« Das BMG kann also weitere Vorgaben machen und Datengrundlagen festlegen. Und: »Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt.«
Es bleibt bei der geplanten Erhöhung des Zuschlags für den Nacht- und Notdienstfonds von 21 auf 28 Cent pro Packung. Wie im Referentenentwurf vorgesehen, wird gleichzeitig der Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen von 20 auf 13 Cent gesenkt. Auch hier findet also nur eine Umverteilung statt, entgegen der von Gesundheitsminister Lauterbach versprochenen Stärkung der Apotheken.