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Schulschließung, Lohn & Co.

Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Ausnahmezustand

Eine Situation, wie sie derzeit bei der Corona-Pandemie herrscht, ist im Arbeitsrecht nicht klar geregelt. Das erfordert sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite kreative Lösungen, etwa bei der Kinderbetreuung, Lohnfortzahlung und Quarantäne.
Jennifer Evans
Katja Egermeier
20.03.2020  15:00 Uhr
Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Ausnahmezustand

Die in Deutschland angeordneten Schließungen von Schulen, Kindergärten und Kitas stellen berufstätige Eltern, darunter auch Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken und Apothekeninhaber, vor erhebliche Probleme. Es gibt nun viele Sonderregelungen.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach Angaben der Apothekengewerkschaft Adexa wie folgt geregelt: Mitarbeiter mit Kindern müssen zunächst alles versuchen, um eine Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Das kann aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Betreuung durch den anderen Elternteil sein. Dass ältere Menschen zur Risikogruppe gehören und von der Betreuung durch die Großeltern zurzeit abgeraten wird, verschärfe die Situation noch, so Adexa.

Erst wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist, dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben – in der Regel ohne Anspruch auf Vergütung. Das BMAS dazu: »Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB).« In diesen Fällen sei »der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen«. Zu beachten sei jedoch, dass der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen nicht arbeiten könne, nur unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns habe.

Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht, rät, mit dem Arbeitgeber im Gespräch zu bleiben und alle Möglichkeiten gemeinsam durchzugehen und auszuschöpfen. In Frage komme beispielsweise, vorhandene Überstunden abzubauen, Urlaub einzureichen oder ein flexibles Arbeitszeitsystem zu nutzen, sofern ein solches im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, sagte sie gegenüber Adexa.

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