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Schulschließung, Lohn & Co.

Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Ausnahmezustand

Eine Situation, wie sie derzeit bei der Corona-Pandemie herrscht, ist im Arbeitsrecht nicht klar geregelt. Das erfordert sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite kreative Lösungen, etwa bei der Kinderbetreuung, Lohnfortzahlung und Quarantäne.
Jennifer Evans
Katja Egermeier
20.03.2020  15:00 Uhr

Lohn und Kurzarbeit

Wie sieht es mit dem Lohn aus, wenn in einer Apotheke wegen eines Coronavirus-Falls nicht gearbeitet werden kann? Grundsätzlich gilt: Kann in einem Betrieb nicht gearbeitet werden, trägt allein der Inhaber das Risiko. Dieser hat nämlich dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Unternehmen sichere Arbeitsbedingungen herrschen. Warum es zu Betriebsstörungen komme, sei dabei unerheblich, hebt Adexa hervor.

Eventuell haben Inhaber auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. So teilte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) am 16. März mit, dass Kurzarbeitergeld kurzfristig fließen kann. Betriebe könnten dies bereits beantragen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Zudem bekämen Arbeitgeber die entsprechend anfallenden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet.

Tritt also ein SARS-CoV-2-Fall auf und der Arbeitgeber kann aufgrund behördlicher Anordnung des Infektionsschutzes seine Angestellten nicht beschäftigen, ist der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Das bedeutet: Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und die Entgeltfortzahlung erfolgt weiter, informiert Adexa. Voraussetzung dafür ist, dass der Angestellte grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

Häusliche Quarantäne

Eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber ist außerdem gefragt, wenn ein Angestellter aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist und sich deswegen freiwillig in eine zweiwöchige Quarantäne begeben möchte. Obwohl die Behörden dazu raten, ist dieser Schritt ohne Absprache mit dem Vorgesetzten erst einmal nicht erlaubt. Da der Arbeitgeber aber für den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten verantwortlich ist, sollten die meisten ohnehin ein großes Interesse an einer freiwilligen Quarantäne haben.

Muss hingegen ein Mitarbeiter der Offizin in häuslicher Quarantäne bleiben, »kann es einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Nettogehalts geben«, so die Adexa. Für die ersten sechs Wochen übernimmt demnach der Arbeitgeber den Verdienstausfall, bekommt ihn aber auf Antrag von den Behörden erstattet.

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