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Neue Regeln
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Austausch bei Engpass – was geht, was geht nicht?

Apotheken haben mit dem Lieferengpassgesetz einige der pandemiebedingten Austauschregeln behalten, wenn Medikamente nicht lieferbar sind. Andere Freiheiten sind wiederum weggefallen. Ein Überblick.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 01.08.2023  14:00 Uhr

Aut simile und Zuzahlung

Ein Aut-simile-Austausch ist nach den neuen Regeln nicht mehr vorgesehen. Bisher war es mit entsprechender Dokumentation auf dem Rezept möglich, nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abzugeben, wenn weder das abzugebende Arzneimittel noch eine wirkstoffgleiche Alternative lieferbar waren – auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz. Nun braucht es in diesem Fall ein neues Rezept oder eine Rezeptänderung durch den Arzt. Gleiches gilt bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste.

Mit dem Gesetz wurde außerdem beschlossen, dass Patienten, wenn sie aufgrund von Nichtverfügbarkeit mehrere kleine Packungen oder Teilmengen aus einer Packung erhalten, nur die Zuzahlung der verordneten Packung übernehmen müssen. Da die Softwarehäuser dies zunächst technisch umsetzen müssen, tritt die Regelung erst im Februar 2024 in Kraft. Bislang tragen Patienten die Zuzahlung pro tatsächlich abgegebener Packung.

Situation Bis 31. Juli 2023 Ab 1. August 2023
Das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel ist in der Apotheke nicht vorrätig. Die Abgabe eines in der Apotheke vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels ist erlaubt. Ohne Arztrücksprache dürfen Apotheken in Packungsgröße, -anzahl und Wirkstärke von der Verordnung abweichen, sofern die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird. Die Abgabe von Teilmengen ist möglich, wenn die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist. Fällt weg → Lieferbarkeit ist relevant
Das auf Grundlage der Verordnung beziehungsweise nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebende Arzneimittel ist nicht lieferbar.* Abweichend von den bestehenden Abgaberegeln (§ 129 Abs. 1 Satz 1–5, 8 SGB V und Rahmenvertrag) ist die Abgabe eines verfügbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels zulässig. Ohne Arztrücksprache dürfen Apotheken in Packungsgröße, -anzahl und Wirkstärke von der Verordnung abweichen, sofern die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird. Die Abgabe von Teilmengen ist möglich, wenn die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist. Abweichend von den bestehenden Abgaberegeln (§ 129 Abs. 1 Satz 1–5, 8 SGB V und Rahmenvertrag) ist die Abgabe eines verfügbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels zulässig. Ohne Arztrücksprache dürfen Apotheken in Packungsgröße, -anzahl und Wirkstärke von der Verordnung abweichen, sofern die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird. Die Abgabe von Teilmengen ist möglich, wenn die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist.
Weder das auf Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist vorrätig oder lieferbar. Der Aut-simile-Austausch ist in Rücksprache mit dem Arzt möglich, auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz, Dokumentation auf Rezept Fällt weg → Rezeptänderung durch den Arzt oder Neuausstellung
Abgaberegeln im Vergleich; *ab 1. August 2023 lautet die Formulierung »nach Maßgabe des Rahmenvertrages«

Bei den Ersatzkassen bleiben die bundesweit geltenden Sonderregeln bei Versorgungsengpässen bis zum 30. September 2023 bestehen. Das beinhaltet unter anderem die Übernahme von Mehrkosten, Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Arzneimittelgesetz ohne Vorabgenehmigung und die Herstellung von Rezepturen als Alternative.

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