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Zwischen Aufklärung und Abschreckung

Beratung zu Nebenwirkungen

Sag ich’s, sag ich nichts? Patienten angemessen über Nebenwirkungen aufzuklären ist eine Kunst. Wer sie nicht beherrscht, riskiert verängstigte Patienten und Non-Adhärenz. Doch Schweigen ist auch keine Lösung. Ein Balanceakt.
Anna Carolin Antropov
22.02.2021  13:00 Uhr

Chancen nutzen

Arzt und Apotheker stehen damit vor dem gleichen Dilemma: Schützen sie den Patienten vor dem Nocebo-Effekt, kommen sie mitunter ihrer Aufklärungspflicht nicht nach. Zugleich wollen und sollen Patienten mündig sein und haben ein Recht auf Informationen, obwohl sie ihnen potenziell schaden. Dieser Balanceakt ist aber nicht nur anspruchsvolle Pflicht, sondern bietet zahlreiche Chancen.

Einerseits verhindern oder schwächen Verhaltensregeln bestimmte Nebenwirkungen ab. So verbessert die Einnahme von Metformin zu einer Mahlzeit beispielsweise die Verträglichkeit. Andererseits helfen Informationen dabei, auftretende Symptome besser einzusortieren. Gerade gastrointestinale Beschwerden, Schwindel oder Ohnmacht verängstigen und führen Betroffene häufig in die Notaufnahme. Kennen sie hingegen die Ursache, können sie besser damit umgehen. Patienten sollten aber wissen, wann der Arzt hinzuzuziehen ist.

Tatsächlich sind arzneimittelbedingte Krankenhausaufenthalte keine Seltenheit. Mitunter ist es schwierig, unerwünschte Arzneimittelwirkungen überhaupt als solche zu erkennen. Werden sie als eigenständiges Symptom fehlinterpretiert, droht womöglich eine Verordnungskaskade. Unter Amlodipin treten zum Beispiel häufig Knöchelödeme auf. Dann muss nicht ein Diuretikum her, sondern oft genügt bereits ein Präparatewechsel auf das lipophile Lercanidipin oder Felodipin.

Individuell abwägen

Schließlich erinnert Koller daran, dass die Information und das Beratungsgespräch eine Kernleistung der Apotheke vor Ort darstelle. Die Gesetzeslage biete genügend Spielraum, in der Beratung individuell auf den einzelnen Patienten einzugehen und entsprechend seines Beratungsbedarfs zu informieren. Apotheken könnten sich so positionieren und Kunden binden sowie Vertrauen schaffen. Sie würden Patienten sozusagen zielgerichtet durch die lange Liste unerwünschter Wirkungen lotsen. Das vermittle Glaubwürdigkeit und Kompetenz. »Der Patient muss also über relevante Nebenwirkungen aufgeklärt werden, er darf aber auch nicht verunsichert werden«, fasst Koller zusammen.

Doch über welche Nebenwirkungen sollten wir am HV-Tisch sprechen? Dafür gibt es keine pauschale Antwort. »Grundsätzlich ist natürlich zu differenzieren: Ist es im Rahmen der Selbstmedikation oder einer ärztlichen Verordnung? Eine Erst- oder Folgeverordnung?«, so Koller. Hilfestellung bieten auch die Leitlinien der Bundesapothekerkammer zum Thema Beratung bei Rezeptbelieferung sowie im Rahmen der Selbstmedikation.

Gerade bei der erstmaligen Anwendung eines Arzneimittels ist es sinnvoll, insbesondere auf die häufigen und/oder relevanten unerwünschten Arzneimittelwirkungen hinzuweisen. Auch Verhaltensregeln beim Auftreten entsprechender Nebenwirkungen dürfen nicht fehlen. »Bei Wiederholungsverordnung stellt es sich hingegen anders dar: Wie kommt der Patient damit zurecht? Wie sieht es mit der Verträglichkeit aus?« So können auch Verordnungskaskaden auffallen.

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