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Cannabis – was genau ist bald erlaubt?

Es ist eines der großen gesellschaftspolitischen Vorhaben der Ampel-Koalition – und jetzt am Ziel: Der Besitz von Cannabis wird für Erwachsene in Grenzen erlaubt. Bei der Umsetzung gibt es aber noch offene Fragen.
dpa
26.03.2024  14:00 Uhr

Wie sollen die Cannabis-Anbauvereine aussehen?

Zum 1. Juli erlaubt werden auch »Anbauvereinigungen«. Also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder Cannabis anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben – am Tag höchstens 25 Gramm je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige sollen monatlich 30 Gramm mit höchstens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) zulässig sein. Die Clubs sind als nicht kommerzielle Vereine zu organisieren und brauchen eine Erlaubnis, die befristet gilt. Das Anbaugebäude darf keine Wohnung sein und keine auffälligen Schilder haben. Werbung ist tabu, auch Cannabis-Konsum direkt vor Ort. Anbauflächen und Lager müssen gesichert werden, für Transporte sollen Regeln gelten.

Welche Vorgaben gibt es noch?

Um gemeinschaftlich angebautes Cannabis zu bekommen, muss man es vor Ort entgegennehmen, den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform, also als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch). Verboten sind Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln. Die Packung muss neutral sein. Auf einem Infozettel müssen unter anderem das Gewicht in Gramm, die Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt in Prozent und Hinweise zu Risiken des Konsums aufgeführt werden. Ein Kaufpreis darf nicht verlangt werden, finanzieren sollen sich die Vereinigungen durch ihre Mitgliedsbeiträge. Geregelt sind auch Dokumentationspflichten und amtliche Kontrollen.

Was ist mit Kindern und Jugendlichen?

Für Minderjährige bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis komplett verboten, wie das Gesundheitsministerium betont. Weitergaben an Kinder und Jugendliche sind strafbar. Der Konsum »in unmittelbarer Gegenwart« von unter 18-Jährigen ist verboten, ebenso in Fußgängerzonen von 7.00 bis 20.00 Uhr. Untersagt wird der Konsum außerdem auf Spielplätzen, in Schulen, Sportstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen und jeweils in Sichtweite davon – also in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich. Zunächst waren 200 Meter angedacht.

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