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Was gilt wann?

Das 13. Gehalt

Viele Apothekenangestellte haben mit dem Novembergehalt eine tarifliche Sonderzahlung erhalten. Ein arbeitsrechtlicher Blick auf diesen Anspruch, der in Zeiten hoher Inflation besonders willkommen ist.
AutorKontaktSigrid Joachimsthaler
Datum 24.11.2022  08:30 Uhr

Jedes Jahr analysiert die Hans-Böckler-Stiftung Daten zum Weihnachtsgeld aus ihrem Portal Lohnspiegel.de. In die aktuelle Auswertung sind Angaben von über 63.000 Beschäftigten eingeflossen. Das Ergebnis: Insgesamt erhielten 54 Prozent aller Teilnehmenden der Befragung ein Weihnachtsgeld – aber mit deutlichen Unterschieden. Bei Tarifbindung waren es 79 Prozent, ohne Tarifbindung nur 42 Prozent. Tarifbindung bleibt ein wichtiger Faktor, ob man profitiert oder nicht. Die Höhe der Zahlung ist je nach Branche sehr unterschiedlich.

Gelten für Sie die tariflichen Regelungen?

Im Apothekenbereich gibt es für tarifgebundene Beschäftigte eine sogenannte Sonderzahlung. »Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) beziehungsweise der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV NR) gilt, haben Sie einen Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Monatsgehalt – aber ohne einen möglichen übertariflichen Anteil«, erläutert Adexa-Juristin Christiane Eymers. Wer ein übertarifliches Gehalt bekommt, müsste also ein volles 13. Monatsgehalt selbst aushandeln. Die Tarifverträge gelten direkt, wenn Sie als Angestellte Mitglied bei Adexa sind und gleichzeitig die Apothekenleitung tarifgebundenes Mitglied ihrer Tariforganisation. Es kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass die tariflichen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen.

Der tarifliche Anspruch

Die Sonderzahlung muss spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden. Dabei wird die dann aktuelle Berufsjahresgruppe zugrunde gelegt und das im November aktuelle Tarifgehalt. In diesem Jahr gab es nach dem Gehaltstarif für Nordrhein mehrere Änderungen des Tarifgehaltes im Laufe des Jahres. Für die Sonderzahlung ist der im November geltende Tarif ausschlaggebend. Eymers: »Ein Durchschnitt wird dagegen errechnet, wenn Sie im Laufe des Jahres Ihre Stundenzahl verändern und deshalb unterschiedliche Tarifgehälter für ihr Arbeitsverhältnis anwendbar waren. Haben Sie von Januar bis Juni 20 Wochenstunden gearbeitet und seit Juli 30 Wochenstunden, dann haben Sie Anspruch auf ein zusätzliches tarifliches Gehalt, das sich auf 25 Wochenstunden bezieht.«

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