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Was gilt wann?

Das 13. Gehalt

Viele Apothekenangestellte haben mit dem Novembergehalt eine tarifliche Sonderzahlung erhalten. Ein arbeitsrechtlicher Blick auf diesen Anspruch, der in Zeiten hoher Inflation besonders willkommen ist.
AutorKontaktSigrid Joachimsthaler
Datum 24.11.2022  08:30 Uhr

Kürzung ist Ausnahme

Die tarifliche Sonderzahlung kann nur dann gekürzt werden, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Auch wenn die aktuellen Krisen dazu geführt haben, dass viele Betriebskosten gestiegen sind, muss die konkrete Notwendigkeit der Kürzung nachgewiesen werden. Und: Eine Kürzung muss im Tarifbereich des ADA spätestens vier Wochen vor Fälligkeit der Sonderzahlung angekündigt werden. Eymers: »Geringer ausfallen kann die Zahlung im November, wenn Sie schon im Laufe des Jahres einen Anteil erhalten haben. In vielen Apotheken wird die Sonderzahlung aufgeteilt, entweder auf eine Hälfte im Juni und eine im November oder auch auf ein Zwölftel in jedem Monat. Das ist auch so in Ordnung«.

Eintritt und Austritt

Für den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung gibt es eine Wartezeit. Der Anspruch entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht. Wenn Sie im August 2022 an Ihrem jetzigen Arbeitsplatz begonnen haben, waren diese sechs Monate Ende November noch nicht erreicht. »Wenn aber klar ist, dass Sie auch über den Januar 2023 hinaus in der Apotheke bleiben, haben Sie rückwirkend auch für 2022 einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung«, betont die Rechtanwältin. ╗Sie erhalten dann fünf Zwölftel Ihres tariflichen Gehaltes für dieses Jahr.«

Auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Sonderzahlung anteilig geleistet werden. Sie erhalten dann ein Zwölftel der Sonderzahlung für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Die Zahlung erfolgt mit dem letzten Gehalt und nicht erst im November. Eymers weist auf eine Ausnahme hin: »Wenn Sie selbst kündigen oder den Grund für eine Beendigung durch Chef oder Chefin allein zu vertreten haben und das Arbeitsverhältnis in dem betreffenden Jahr dann nicht mehr als sechs Monate besteht, haben Sie keinen anteiligen Anspruch«.

Sie sind unsicher, ob Sie selbst einen Anspruch haben? Christiane Eymers rät: »Wenn Sie Mitglied bei Adexa sind, können Sie uns damit beauftragen, dies für Sie zu prüfen und die Zahlungen dann auch für Sie geltend zu machen«.

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