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Corona-Pandemie

Das gilt für Quarantäne und Isolierung

Die Omikron-Variante verbreitet sich rasant, immer mehr Menschen erkranken. Auch in der Apotheke kann es dazu kommen, dass Personal aufgrund von Quarantäne und Isolierung ausfällt. Was PTA jetzt dazu wissen müssen.
Juliane Brüggen
03.02.2022  14:00 Uhr

Was gilt für Arbeit und Gehalt?

Bei bestätigter SARS-CoV-2-Infektion gilt: Liegen Krankheitssymptome vor und/oder eine AU-Bescheinigung, greifen die bekannten Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das heißt, das Gehalt wird über sechs Wochen weitergezahlt, danach folgt bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld.

Besteht während der behördlich angeordneten Maßnahme keine Arbeitsunfähigkeit, wie bei einer Quarantäne der Fall, können Arbeitgeber und Mitarbeiter klären, ob die Arbeit von zu Hause fortgesetzt werden kann. PTA und Apotheker könnten beispielsweise administrative Aufgaben, Dokumentationen, Rezeptkontrolle oder Bestellungen übernehmen, sofern die Infrastruktur besteht. Ist die Arbeit von zu Hause nicht umsetzbar, springt in der Regel der Staat ein: Die Lohnfortzahlung ist dann über das Infektionsschutzgesetz gedeckt (Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG). Der Arbeitgeber zahlt den Lohn in diesem Fall weiter und erhält das Geld auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Wieder gilt: sechs Wochen wird das Gehalt ersetzt, danach das Krankengeld.

Kein Geld erhält, wer eine Quarantäne durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können. Nur ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass keine öffentliche Empfehlung vorlag oder medizinische Kontraindikationen bestanden, kann dem entgegenwirken. Auch bei vermeidbaren Reisen in Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete muss der Arbeitgeber bei einer daraus folgenden Quarantäne kein Gehalt zahlen, wenn die Regionen bereits bei Reiseantritt als solche ausgewiesen waren.

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