Das PTA-Reformgesetz in Kürze |
Bestimmte Tätigkeiten können PTA ab dem kommenden Jahr ohne die Aufsichtspflicht eines Apothekers durchführen. / Foto: Getty Images/Tom Werner
Das umfangreiche PTA-Reformgesetz besteht zu einem großen Teil aus dem neuen Berufsgesetz für PTA (PTAG), in dem erstmals das Berufsbild definiert wird. Darüber hinaus enthält es Änderungen an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) sowie an der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). In vielen Bereichen betreffen die Neuerungen die PTA-Ausbildung. Hier wurden unter anderem neue inhaltliche Schwerpunkte gelegt und einheitliche Richtlinien für das Apothekenpraktikum erstellt.
Aber auch die PTA im Beruf erwarten Änderungen. Neu ist zum Beispiel, dass sie laut Berufsgesetz bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten, zu denen etwa die Rezepturherstellung oder die Prüfung von Ausgangsstoffen gehören, »ganz oder teilweise selbständig« ausüben dürfen. Die Details sind in der ApBetrO festgelegt. Demnach können Apothekenleitende gemeinsam mit PTA festlegen, bei welchen Tätigkeiten und in welchem Umfang die Aufsichtspflicht entfällt. Wichtig ist, dass die Verantwortung immer noch beim Apotheker liegt, der beispielsweise noch immer Rezepturen freigeben und die Plausibilitätsprüfung abnehmen muss.
Welche Voraussetzungen PTA erfüllen müssen, um ohne Aufsicht zu arbeiten, und welche Punkte im Reformgesetz außerdem für die Praxis wichtig sind, hören Sie in der aktuellen Folge »PZ Nachgefragt«.