Wenn Patienten künftig statt des verordneten Biologikums ein günstigeres Präparat erhalten sollen, ist gute Beratung gefragt. / © Getty Images/FatCamera
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Kriterien für den Austausch schon im Dezember festgelegt. In der Folge hatte auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) an der Empfehlung nichts auszusetzen. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt die Neuregelung zum 1. April in Kraft.
In der Praxis steht eine vollständige Gleichstellung des Biologika-Austauschs mit den bereits geltenden rahmenvertraglichen Regelungen an. Das heißt: Bei Bestehen eines Rabattvertrags muss dieser beachtet werden, ansonsten muss die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben.
Der G-BA hat der Austauschpflicht aber Grenzen gesetzt. Gemäß dem neuen § 40c der Arzneimittel-Richtlinie muss die Apotheke Folgendes prüfen:
Eine Übersicht über die biotechnologisch hergestellten Referenzarzneimittel und die zugehörigen Biosimilars und Bioidenticals findet sich in Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.
Laut der ABDATA werden alle Austauschgruppen für Biologika ab April in der Software hinterlegt sein. Die Regelungen zum Austausch und zur Preisgünstigkeit von Biologika unterschieden sich nicht wesentlich von denen im Generikabereich, sodass ein Austausch nach § 40c der Arzneimittel-Richtlinie über Auswahltabellen möglich sei, teilte die ABDATA mit. Man habe die vom G-BA festgelegten Sonderregeln bei der Erstellung berücksichtigt.
Mittelfristig soll die ABDA-Datenbank um ein neues Datenfeld »Gefäß« erweitert werden, das auf Basis der Vorgaben des Europäischen Direktorats für die Qualität von Arzneimitteln (EDQM) ein Behältnis beschreibt. Die Regelung zur Berücksichtigung der Indikationen der auszutauschenden Biologika-PZN sei identisch mit der der nichtbiologischen Arzneimittel: Die Übereinstimmung in einem Indikationsbereich ist ausreichend.