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Geplante Schutzmasken-Verordnung

Das soll sich bei der Maskenverteilung noch ändern

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen neuen Entwurf der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vorgelegt. Demnach wird die erste Phase der Masken-Verteilung verlängert. Außerdem sollen Kunden eine Eigenerklärung abgeben, damit sie die Masken nicht aus mehreren Apotheken beziehen. Die Verordnung tritt am 15.12. in Kraft.
PZ/dpa
14.12.2020  15:56 Uhr
Das soll sich bei der Maskenverteilung noch ändern

Im Vergleich zum ersten Entwurf der Verordnung, der in der vergangenen Woche bekannt wurde, hat das BMG einige Details geändert: Zum einen soll die erste Phase der bundesweiten Maskenverteilung nun bis zum 6. Januar laufen. In dieser Phase ist weiterhin geplant, dass Apotheker die Anspruchsberechtigung selbst feststellen. Das ist bei allen Über-60-Jährigen und bei Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen der Fall. Das Alter kann mit einem Personalausweis belegt werden, die medizinischen Gründe für eine Masken-Abgabe in Form einer »Eigenauskunft«.

Neu hinzugekommen ist zudem, dass die Kunden dazu auch eine »Eigenerklärung« auf einem »Formblatt der Apotheke« unterzeichnen können. Damit will das BMG offenbar unter anderem darauf hinwirken, dass Patienten ihre Masken nicht aus mehreren Apotheken hintereinander beziehen. Bei den Formblättern handelt es sich allerdings um eine »Kann-Regelung« – die Apotheken sind nicht verpflichtet, diese Erklärungen von ihren Kunden zu verlangen. Ebenfalls neu ist, dass zur Abholung auch eine andere Person bevollmächtigt werden kann. 

FFP2-Masken kein Freifahrtschein

FFP2-Masken filtern Partikel besonders wirksam aus der ein- oder ausgeatmeten Atemluft, sie bieten allerdings auch keinen 100-prozentigen Schutz. »Eine FFP2-Maske ist kein Freifahrtschein. Alle anderen Infektionsschutzregeln sollten weiterhin eingehalten werden. Dazu gehört Händewaschen, Abstand halten, Lüften und die Benutzung der Corona-Warn-App«, erklärte dazu Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Gleichzeitig appellierte er an die Patienten, Geduld zu haben und nicht gleich am ersten Tag zu den Apotheken zu strömen. Denn lange Warteschlangen sollten aus Gründen des Infektionsschutzes möglichst vermieden werden. «Wir können nicht alle Berechtigten an einem Tag versorgen, und die benötigten Masken werden auch erst nach und nach in die Apotheken geliefert», so Schmidt. Die ABDA rechnet mit einem »enormen Kundenandrang«. 

Abgegeben werden dürfen im Übrigen nicht nur FFP2-Masken, sondern auch Alternativen, beispielsweise aus dem Ausland. Die Rede ist von »partikelfiltrierenden Halbmasken«. Verteilt werden dürfen laut Verordnung:

  • Europäische FFP2-Masken mit CE-Kennzeichen und nachfolgender vierstelliger Prüfnummer der notifizierten Stelle mit der Kennzeichnung DIN EN 149:2001+A1:2009 oder englische Fassung EN149:2009-08
  • US-amerikanische und kanadische N95-Masken mit der Kennzeichnung NIOSH-42CFR84
  • Australische und neuseeländische P2-Masken mit der Kennzeichnung AS/NZS 1716-2012
  • Japanische DS2-Masken mit der Kennzeichnung JMHLW-Notification 214, 2018
  • Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA), dazu zählen auch chinesische KN95-Masken , allerdings nur, wenn sie über eine Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV verfügen
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